Vorratsdatenspeicherung

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Geschrieben von goldorak 04/03/2009 @ 15:12

Tags : vorratsdatenspeicherung, sicherheit, gesellschaft

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Vorratsdatenspeicherung

Am 22. September 2007 demonstrieren 15.000 Menschen in Berlin unter dem Motto „Freiheit statt Angst“ gegen Vorratsdatenspeicherung und staatliche Überwachung.

Vorratsdatenspeicherung bezeichnet die Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung von elektronischen Kommunikationsvorgängen, ohne dass ein Anfangsverdacht oder konkrete Hinweise auf Gefahren bestehen.

Die Vorratsdatenspeicherung ist eine Vorstufe der Telekommunikationsüberwachung. Die auf Vorrat zu speichernden Daten erlauben weitgehende Analysen persönlicher sozialer Netzwerke. Mit Hilfe der auf Vorrat zu speichernden Daten lässt sich – ohne dass auf Kommunikationsinhalte zugegriffen wird – das Kommunikationsverhalten jedes Teilnehmers analysieren.

Die Vorratsdatenspeicherung ist verfassungsrechtlich umstritten, da sie anlasslos in die Grundrechtspositionen sämtlicher Nutzer elektronischer Dienste eingreift. In dem Maße, in dem die Kommunikation über elektronische Medien zunimmt, wird die Bedeutung solcher Analysen für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen wachsen.

Die Vorratsdatenspeicherung ist in Deutschland durch das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ eingeführt worden, das am 9. November 2007 in namentlicher Abstimmung von der Mehrheit der Abgeordneten des Bundestags verabschiedet, am 26. Dezember 2007 von Bundespräsident Horst Köhler unterzeichnet wurde und mit dem 1. Januar 2008 in Kraft trat. Inwieweit dieses Gesetz mit dem Grundgesetz verträglich ist, soll durch eine Klage beim Bundesverfassungsgericht geklärt werden, allerdings bestanden bereits bei der Ratifizierung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.

Unberührt davon sind die im deutschen Telekommunikationsgesetz bereits verankerten Pflichten, staatliche Behörden bei der Ermittlung von Straftaten zu unterstützen. Diese Pflichten werden durch das neue Gesetz erheblich ausgebaut.

Eine anlasslose Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat verstößt nach geltendem Recht gegen den sogenannten Erforderlichkeitsgrundsatz. Dieser besagt, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nur dann gespeichert werden dürfen, wenn dies zu einem bestimmten, gesetzlich zugelassenen Zweck erforderlich ist. Daten, deren Speicherung nicht, noch nicht oder nicht mehr erforderlich ist, müssen gelöscht werden.

In der politischen Diskussion wird der Begriff „Vorratsdatenspeicherung“ mittlerweile synonym zur Speicherung von Telekommunikationsdaten für Strafverfolgungszwecke verwendet: Telekommunikationsanbieter sollen verpflichtet werden, die für Abrechnungszwecke erhobenen Verkehrsdaten ihrer Kunden, Standortdaten und eindeutige Geräteidentifikationen für einen bestimmten Zeitraum zu speichern (Mindestspeicherfrist, 6 Monate), damit Polizei und Nachrichtendienste darauf zugreifen können.

Als Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte wie das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die Vorratsdatenspeicherung äußerst umstritten. Außerdem wird von Kritikern angeführt, dass der Informantenschutz für Journalisten eingeschränkt wird und somit kritische Berichterstattung erschwert wird. Dies käme faktisch einer Einschränkung der Pressefreiheit gleich. Auch die Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten und Ärzten und das Seelsorge- bzw. Beichtgeheimnis von ordinierten Geistlichen ist davon betroffen.

Nach bisherigem Recht mussten die Anbieter die Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen, es sei denn, sie benötigen die Daten zu Abrechnungszwecken. Zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich sind beispielsweise Standortdaten, IP-Adressen im Falle von Flatrates und E-Mail-Verbindungsdaten. Abrechnungsdaten waren auf Wunsch des Kunden mit Rechnungsversand zu löschen. Durch die Benutzung von Pauschaltarifen kann eine Speicherung zudem bisher gänzlich vermieden werden. In einem Urteil vom 7. Dezember 2005 hat das Landgericht Darmstadt T-Online eine über die Dauer der Verbindung hinaus gehende Speicherung der Verkehrsdaten verboten. Seither speicherten die meisten Provider IP-Adressen nur noch wenige Tage lang, wie eine Umfrage des Online-Magazins Telepolis zeigt.

Der 15. Deutsche Bundestag hat in einem am 17. Februar 2005 gefassten Beschluss eine Mindestspeicherfrist und damit die anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten auf Vorrat ausdrücklich abgelehnt. Er hat die Bundesregierung aufgefordert, sich auch auf EU-Ebene in diesem Sinne zu verhalten.

Allerdings hat der 16. Deutsche Bundestag am 15. Februar 2006 die Bundesregierung aufgefordert, den sogenannten Kompromissvorschlag für eine EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung im Rat der Europäischen Union zu unterstützen. Der Beschluss wurde mit den Stimmen der Großen Koalition gegen die Stimmen von FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen gefasst.

Lange wurde darüber diskutiert, ob und inwieweit der Rat der Europäischen Union die Mitgliedstaaten durch einen Rahmenbeschluss zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten verpflichten kann (wofür es nicht die erforderliche Einstimmigkeit in der EU gab) oder ob ein derartiger Beschluss der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf, beispielsweise über eine EG-Richtlinie.

Am 14. Dezember 2005 stimmte das Europäische Parlament schließlich mit den Stimmen der Christdemokraten und der Sozialdemokraten mit 378 Stimmen (197 Gegenstimmen, 30 Enthaltungen) für die umstrittene Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung.

Am 21. Februar 2006 stimmte der Rat ohne weitere Aussprache durch die Innen- und Justizminister mehrheitlich für die Richtlinie; die Vertreter Irlands und der Slowakei stimmten gegen die Richtlinie. Gegner dieser Entscheidung wie der irische Justizminister bezweifeln die Verfassungsmäßigkeit; Irland reichte am 6. Juli 2006 gegen die Richtlinie Klage (Az. C-301/06) vor dem Europäischen Gerichtshof ein.

Zwischen Vorstellung des Richtlinienentwurfs und der entscheidenden Lesung lagen nur drei Monate. Damit ist es das bisher schnellste Gesetzgebungsverfahren in der EU-Geschichte. Kritiker bemängeln eine dadurch fehlende Debattiermöglichkeit.

Am 6. Juli 2006 hat Irland Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie 2006/24/EG eingereicht (Az. C-301/06) mit der Begründung, die Vorratsdatenspeicherung diene einer verbesserten Strafverfolgung und dürfe deswegen nicht im Wege einer EG-Richtlinie beschlossen werden. Stützen kann sich Irland auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Fluggastdatenübermittlung in die USA, der zufolge Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und auf dem Gebiet der Strafverfolgung nichtig sind. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird für 2008 erwartet. Erklärt der Europäische Gerichtshof die Richtlinie für nichtig, bleibt ein deutsches Umsetzungsgesetz zur Vorratsdatenspeicherung gleichwohl bestehen.

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung ist gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie am 15. September 2007 abgelaufen, darf allerdings für die Dienste Internetzugang, Internet-Telefonie und E-Mail bis längstens zum 15. März 2009 aufgeschoben werden. Hierzu ist eine besondere Erklärung der Mitgliedsstaaten notwendig. Eine solche Erklärung haben 16 der 25 Mitgliedsstaaten abgegeben, darunter Deutschland und Österreich.

Das Bundeskabinett hat im April 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält auch Regelungen zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung-Richtlinie. Das Gesetz wurde am 9. November 2007 vom Bundestag verabschiedet und ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Die Speicherpflicht betrifft nur "in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste" (§ 3 Nr. 24 TKG). Dienste, die nicht von ihren Nutzern oder von Werbekunden finanziert werden, fallen nicht unter die Speicherpflicht. Dazu gehören etwa Privatpersonen, die aus eigenen Mitteln einen öffentlichen WLAN-Zugang oder einen E-Mail-Dienst kostenlos anbieten. Anbieter von Webseiten, Webspace (Hosting), Foren und Chat-Diensten sind ohnehin nicht betroffen, auch wenn sie kommerziell tätig sind. Anbieter von Internetzugängen, Internet-Telefonie und E-Mail sind erst ab dem 1. Januar 2009 zur Speicherung verpflichtet; mehrere Provider haben angekündigt, diese Übergangsfrist wahrzunehmen. Alle anderen Anbieter können erst ab dem 1. Januar 2009 wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden, wenn sie der Speicherpflicht nicht nachkommen.

Wer Verkehrsdaten auf Vorrat speichert, ohne dazu verpflichtet zu sein, handelt ordnungswidrig und kann von der Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro belegt werden (§ 149 Abs. 1 Nr. 17 TKG).

Private Rechteinhaber haben keinen direkten Zugriff auf die auf Vorrat gespeicherten Daten. Sie können aber Strafanzeige erstatten und dann die Ermittlungsakten einsehen. Auf dem Gebiet der Strafverfolgung ist der Zugriff zur Verfolgung „erheblicher“ oder „mittels Telekommunikation begangener Straftaten“ zulässig (§ 100g StPO). Darunter fallen etwa in Internet-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen.

Ausgeweitet worden ist die Identifizierungspflicht für Nutzer von Rufnummern auf Nutzer sämtlicher dauerhafter Anschlusskennungen (§ 111 TKG). Darunter fallen etwa Telefonanschlüsse, Handykarten und DSL-Anschlüsse. E-Mail-Anbieter sind von der Identifizierungspflicht ausgenommen; sofern sie allerdings Daten über die Identität ihrer Nutzer erheben, müssen sie diese Angaben für Zwecke der Auskunftserteilung an Behörden auch speichern. Anonyme E-Mail-Dienste bleiben also legal, ebenso anonyme WLAN-Internetzugänge und Telefonzellen.

Die Anbieter sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben des Kunden zu überprüfen, etwa anhand eines Personalausweises. Gelöscht werden die Daten ein bis zwei Jahre nach Vertragsende (§ 95 Abs. 3 TKG). Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben haben eine Vielzahl von Stellen einen direkten Online-Zugriff auf diese Bestandsdaten (§ 112 TKG): Gerichte, Strafverfolgungsbehörden, Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr, Zollkriminalamt und Zollfahndungsämter für Zwecke eines Strafverfahrens, Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst, Notrufabfragestellen, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Zollverwaltung zur Schwarzarbeitsbekämpfung.

Über diese Kundendatenbank hinaus sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, individuelle Auskünfte über Bestandsdaten zu erteilen (§ 113 TKG). Diese Regelung erlaubt es beispielsweise, bei einem Internetzugangsanbieter zu erfragen, welchem Kunden eine dynamisch vergebene IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. Abgefragt werden können auch Passwörter, PINs und PUKs. Auskunft ist zu erteilen für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes.

Bei dem Bundesverfassungsgericht ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (§§ 95 Abs. 3, 111–113 TKG) anhängig (Az. 1 BvR 1299/05), die Telekommunikationsanbieter zur Erhebung und Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Bestandsdaten verpflichten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird für 2008 erwartet.

Am 31. Dezember 2007 wurde eine vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung begleitete Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung (§ 113a, § 113b TKG) beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht (Az. 1 BvR 256/08). In Verbindung mit der über 150-seitigen Beschwerdeschrift wurde auch beantragt, die Datensammlung wegen „offensichtlicher Verfassungswidrigkeit“ durch eine einstweilige Anordnung sofort auszusetzen.

Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik haben 34.939 Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beauftragt. Da die Erfassung und Auswertung der Vollmachten nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnte, ist die Beschwerde zunächst im Namen von acht Erstbeschwerdeführern eingereicht worden. Am 29. Februar 2008 wurden schließlich der größte Teil der Vollmachten dem Bundesverfassungsgericht übergeben. Seit Mitte März 2008 liegen alle Vollmachten dem Gericht vor.

Eine separate Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz haben FDP-Politiker rund um Burkhard Hirsch eingereicht.

Am 11. März 2008 hat das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der acht Erstbeschwerdeführer das Gesetz zur Massenspeicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten per einstweiliger Anordnung stark eingeschränkt. Zwar wurde die Speicherpflicht für Kommunikationsunternehmen nicht ausgesetzt, die Verwendung der Daten durch Ermittlungsbehörden ist aber nur mit Genehmigung eines Ermittlungsrichters und im Zusammenhang mit schweren Straftaten möglich. Bevor auf die gesammelten Vorratsdaten zugegriffen werden kann, muss ein durch Tatsachen begründeter Verdacht vorliegen, und andere Ermittlungsmöglichkeiten müssen wesentlich erschwert oder aussichtslos sein. Zudem soll die Bundesregierung bis zum 1. September 2008 dem BVerfG über die praktischen Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung berichten. Die Hauptverhandlung zur Verfassungsbeschwerde ist somit nicht vor Ende 2008 zu erwarten.

Anfang Januar 2009 veröffentlichte die Bundesregierung eine Stellungnahme, nach der es sich bei Vorratsdatenspeicherung, bei dem erreichten Stand der Integration hinsichtlich von Hoheitsakten in der Europäischen Union um einen Gegenstand handele, der sich einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab der Vorschriften des Grundgesetzes entzöge.

Die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung werden mit der Notwendigkeit zur Kriminalitätsbekämpfung und der Terrorismusbekämpfung begründet.

Zur Begründung der Vorratsdatenspeicherung verweist die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung auf die beträchtliche Zunahme elektronischer Kommunikation in den letzten Jahren. Sowohl wissenschaftliche Untersuchungen als auch praktische Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten zeigten, dass Daten über die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ein notwendiges und wirksames Ermittlungswerkzeug für die Strafverfolgung, insbesondere in schweren Fällen wie organisierter Kriminalität und Terrorismus, darstellten. Deswegen müsse gewährleistet werden, dass diese Daten den Strafverfolgungsbehörden für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stehen. Wegen neuer Geschäftsmodelle wie Pauschaltarifen, Prepaid- und Gratisdiensten würden Verkehrsdaten von den Betreibern nicht in demselben Umfang gespeichert wie in früheren Jahren. Dies erschwere den Behörden die Erfüllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus. Straftäter könnten miteinander kommunizieren, ohne befürchten zu müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden ihnen durch Auswertung der Daten auf die Spur kommen.

Konkret wird argumentiert, bei der Aufklärung der Anschläge auf Madrid im Jahr 2004 etwa hätten Telekommunikationsdaten einen entscheidenden Beitrag geleistet. Zum Schutz des Lebens potenzieller Opfer von Terroranschlägen und anderer Straftaten müssten alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft werden. Auch zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch, organisierter Kriminalität, Rechtsradikalismus und Phishing sei eine Vorratsdatenspeicherung erforderlich.

Basierend auf den Zahlen des Bundeskriminalamts würde sich die Aufklärungsquote im besten Fall um 0,006 Prozentpunkte erhöhen, siehe Darstellung unter Eingeschränkter Nutzen.

Die Richtlinie wird weiter damit begründet, dass unterschiedliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste behinderten, da die Diensteanbieter von Land zu Land mit unterschiedlichen Anforderungen konfrontiert seien.

Zum Beleg der Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung wird ihr eingeschränkter Anwendungsbereich angeführt. Inhalte der Telekommunikation würden nicht erfasst. Bewegungsprofile würden nicht erstellt. Verbindungsdaten würden bereits vor der Verabschiedung zu Abrechnungszwecken gespeichert. Der staatliche Zugriff auf die Daten erfolge nur im Einzelfall und unterliege hohen Voraussetzungen.

Deutsche Politiker verweisen oft darauf, dass Deutschland in den Verhandlungen über die Richtlinie erhebliche Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ausgehandelt habe. Dies betreffe die Punkte Mindestspeicherfrist, erfolglose Anrufversuche und Standortdaten. Die Zustimmung zu dem letztlich beschlossenen Kompromissvorschlag sei erforderlich gewesen, um weitergehende Speicherpflichten zu verhindern. Zur Umsetzung der Richtlinie sei Deutschland nun verpflichtet. Die Nichtigkeitsklage Irlands beseitige die Umsetzungspflicht nicht. Bei der Umsetzung sei Deutschland über die Mindestanforderungen der Richtlinie nicht hinausgegangen.

Datenschützer, Verfassungsrechtler, Parteien und Vertreter verschiedener Berufsgruppen protestierten und stellten den Sinn einer solchen Maßnahme zur Debatte, sie weise den Weg Richtung Überwachungsstaat: Wenn man sich nicht sicher sein könne, frei kommunizieren zu können, leide darunter die Zivilgesellschaft, und Bürger würden vor politischen Äußerungen im Internet zurückschrecken. Anonyme Seelsorge- und Beratungsdienste seien ebenso gefährdet, da weniger Menschen es wagen würden, diese Dienste zu nutzen.

Eine Ausweitung über den „Kampf gegen den Terror“ hinaus auf minderschwere Delikte sei erfolgt, wie etwa das Beispiel der Diskussionen um den genetischen Fingerabdruck zuvor gezeigt habe. Die im Gesetz enthaltene Formulierung der Verwendung der gespeicherten Daten „zu Zwecken der Strafverfolgung auf die Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten” bestätige diese Befürchtung. Der Deutsche Journalisten-Verband sieht die Pressefreiheit und den Informantenschutz in Gefahr, wie er in einer Mitteilung vom 22. Februar 2006 in Reaktion auf die Verabschiedung der EU-Richtlinie ausführt.

Viele Kritiker betrachten deshalb das einzelfallbezogene Quick-Freeze-Verfahren als eine rechtsstaatlich unbedenklichere Alternative zur allgemeinen Vorratsdatenspeicherung.

Während das Kabinett des Bundestages am 18. April 2007 den Entwurf zur Vorratsdatenspeicherung von Brigitte Zypries beschloss, kam es zu Protestdemonstrationen vor dem Reichstagsgebäude.

Am 29. Juli 2008 wurde zudem eine Petition gegen die Vorratsdatenspeicherung vom Bundestag abgelehnt. Die Petition war von 12.560 Personen unterzeichnet worden.

Die Speicherung von Verkehrsdaten sei notwendigerweise vergangenheitsbezogen und könne daher im Wesentlichen nur der nachträglichen Aufklärung bereits begangener Straftaten dienen. Eine abschreckende Wirkung durch ein höheres Entdeckungsrisiko sei nicht nachweisbar und in Staaten, in denen eine Vorratsspeicherung erfolge, nicht zu beobachten. Unter Berücksichtigung der vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten, die vor allem von professionellen Straftätern genutzt würden (zum Beispiel Nutzung von Telefonzellen, fremder Mobiltelefone, Internetcafés), könne eine Vorratsdatenspeicherung nur in wenigen und regelmäßig wenig bedeutenden Einzelfällen von Nutzen sein. Ein Einfluss auf das Kriminalitätsniveau insgesamt sei in der Praxis nicht zu beobachten. Die Eignung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder zur Verhütung terroristischer Anschläge sei als äußerst gering bis nicht gegeben einzuschätzen. Durch eine Vorratsdatenspeicherung hätten weder die Anschläge am 11. September 2001 noch die Attentate in Großbritannien im Juli 2005 noch die geplanten Anschläge in deutschen Zügen 2006 verhindert werden können.

Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht hat in einer Untersuchung aus dem Jahr 2007 für die ohne Vorratsspeicherung verfügbaren Kommunikationsdaten festgestellt: „Doch weist die Aktenanalyse selbst unter den heutigen rechtlichen Bedingungen nur für etwa 2 % der Abfragen nach, dass sie wegen Löschungen ins Leere gehen.“ In einer Studie des Bundeskriminalamts vom November 2005 wurden 381 Straftaten vor allem aus den Bereichen Internetbetrug, Austausch von Kinderpornografie und Diebstahl erfasst, die in den vergangenen Jahren aufgrund fehlender Telekommunikationsdaten nicht aufgeklärt werden konnten. Diesen 381 Fällen stehen jährlich 6,4 Millionen Straftaten gegenüber, von denen laut Kriminalstatistik Jahr für Jahr 2,8 Millionen unaufgeklärt bleiben. Einer Stellungnahme des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zufolge ließe sich die durchschnittliche Aufklärungsquote demnach „von bisher 55 % im besten Fall auf 55,006 % erhöhen“ (wobei der Erhebungszeitraum des Bundeskriminalamts mehrere Jahre beträgt, sich also auf ein Jahr bezogen ein noch geringerer Nutzen ergibt). Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, warum gerade die Nutzer von Telefon, Handy und Internet überwacht werden sollten, zumal die Aufklärungsquote in diesem Bereich schon ohne Vorratsdatenspeicherung überdurchschnittlich hoch sei. Während die durchschnittliche Aufklärungsquote 2006 bei 55,4 % lag, werden im Bereich mittels Telekommunikation begangener Straftaten schon ohne Vorratsdatenspeicherung 78,5 % der Fälle von Verbreitung pornographischer Schriften via Internet, 86 % der Fälle von Internetbetrug und 85,5 % der Straftaten gegen Urheberrechtsbestimmungen im Internet aufgeklärt.

Telekommunikationsdaten hätten einerseits eine sehr hohe Aussagekraft und erlaubten Rückschlüsse über die gesamte Lebenssituation der Betroffenen, seien andererseits aber nicht eindeutig einer Person zuzuordnen. Deshalb entfalteten die Daten einerseits eine große Anziehungskraft auf Personen, die ihren Missbrauch beabsichtigen, könnten andererseits aber auch zu falschen Verdächtigungen führen. Auf Seiten des Staates sei eine Nutzung der Daten zum Vorgehen gegen politische Gegner und staatskritische oder sonst unliebsame Organisationen und Personen zu befürchten. Auch die Nutzung zur Wirtschaftsspionage durch ausländische Staaten sei zu befürchten. Ferner drohe ein Missbrauch durch Private, etwa durch kriminelle Erpresser oder Sensationsjournalisten.

Aktuelles Beispiel der Gegner ist das Bekanntwerden einer Abhöraktion des BKA gegen die ARD und den Norddeutschen Rundfunk im Vorfeld des G8-Gipfels. Mit der Begründung, man ermittele gegen eine terroristische Vereinigung, hatte das BKA Telefone von Reportern der ARD abgehört. Weder die abgehörten Journalisten noch die Verlagshäuser wurden über die Maßnahme informiert. Die beiden betroffenen NDR-Mitarbeiter erfuhren zunächst nur durch Dritte über die Aktion.

Das Wissen, dass das eigene Verhalten protokolliert wird und in Zukunft gegen den Kommunizierenden eingesetzt werden könnte, wirkt unter Umständen abschreckend. So würde laut einer Forsa-Umfrage die Mehrheit der Befragten auf den Rat von Eheberatungsstellen, Psychotherapeuten oder Drogenberatungsstellen per Telefon oder E-Mail verzichten, wenn sie ihn benötigen würden. Jeder dreizehnte Befragte gab der Umfrage zufolge an, dass dieser Verzichtsfall in der Realität bereits einmal eingetreten sei. Ferner könnten Whistleblower davon abgehalten werden, Missstände an die Presse, Behörden oder anderen gesellschaftsregulierenden Einrichtungen zu melden. Menschen könnten davon abgehalten werden, sich staatskritisch zu engagieren. Mittelbar gefährde dies die gesamte offene Gesellschaft, deren Funktionieren die Unbefangenheit, Kommunikationsfähigkeit und Mündigkeit der Bürger voraussetze.

Die Vorratsdatenspeicherung könnte die Entwicklung und Verbreitung technischer Mittel zur Verschleierung elektronischer Spuren begünstigen. Dies könnte eine Überwachung selbst in konkreten Verdachtsfällen vereiteln.

Ein Beispiel ist das Onion-Routing Verfahren, angewandt z.B. durch einen Tor-Client, der zum privaten Internet-Zugang genutzt wird: Damit wird nicht nur der Traffic verschlüsselt, sondern es werden sogar Traffic-Analysen blockiert.

Im Übrigen kann unter Berücksichtigung der Informationsquellen und Kommunikationspartner durch die verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung auf das Verhalten und die Interessengebiete bestimmter Personen geschlossen werden, wodurch falsche Bilder über die politische Ausrichtung normaler Bürger entstehen können.

Eine Vorratsdatenspeicherung ziehe Investitions- und Unterhaltungskosten in dreistelliger Millionenhöhe nach sich. Dies könne die Insolvenz kleiner Anbieter, die Einstellung kostenloser und die Verteuerung kostenpflichtiger Dienste zur Folge haben.

Juristisch wird argumentiert, die Vorratsdatenspeicherung verstoße gegen die Grundrechte der Kommunizierenden und der Telekommunikationsunternehmen. In Deutschland liege ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, gegen die Meinungs-, Informations- und Rundfunkfreiheit, gegen die Berufsfreiheit und gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Auf europäischer Ebene sei ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gegeben, und zwar gegen Artikel 8 EMRK, das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz, gegen die Meinungsfreiheit und gegen das Recht auf Achtung des Eigentums. Bei der Speicherung von IP Adressen ist allerdings das Urteil K.U. gegen Finnland vom 2. Dezember 2008 bemerkenswert, da nach Meinung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch eine Verpflichtung der Staaten besteht, Maßnahmen zum Schutz gegen Verstöße gegen Artikel 8 EMRK bereit zustellen.

Der Nutzen einer Vorratsdatenspeicherung sei gegenüber ihren schädlichen Folgen unverhältnismäßig gering. Eine verdachtsunabhängige Protokollierung des Telekommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung sei exzessiv. Über 99 % der von einer Vorratsdatenspeicherung Betroffenen seien unverdächtig und hätten keinen Anlass zu einer Protokollierung ihrer Kommunikation gegeben. Untersuchungen zufolge würden weniger als 0,001 % der gespeicherten Daten von den Behörden tatsächlich abgefragt und benötigt.

Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung sei wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsgrundrechte und wegen fehlender Rechtsgrundlage nichtig. Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 30. Mai 2006 zur Übermittlung von Fluggastdaten festgestellt, dass die Europäische Gemeinschaft für den Bereich der öffentlichen Sicherheit und der Strafverfolgung nicht zuständig sei. Eine Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung bestehe nicht, weil die europäischen Organe bei Erlass der Richtlinie ihre von den Mitgliedstaaten eingeräumten Kompetenzen überschritten hätten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Maastricht-Urteil entschieden, dass derartige Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich seien und die deutschen Staatsorgane aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert seien, diese Rechtsakte in Deutschland anzuwenden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Europäische Gerichtshof bereits über die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte entschieden habe.

Gegen die Vorratsdatenspeicherung fanden eine Reihe von Demonstrationen statt, darunter in Bielefeld, Berlin und Frankfurt am Main, die vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung veranstaltet wurden.

Eine der größten Demonstrationen mit etwa 15.000 Teilnehmern fand am 22. September 2007 in Berlin mit dem Namen „Freiheit statt Angst“ statt. Dabei wurden die Demonstranten von Polizisten mit Handvideokameras gefilmt.

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung rief kurzfristig zu bundesweiten dezentralen Kundgebungen am 6. November auf, nachdem sich die Anzeichen verdichtet hatten, dass im Bundestag am 9. November 2007 über den Gesetzentwurf abgestimmt werden würde. Protestkundgebungen fanden neben Berlin, Köln, Leipzig, Frankfurt (Main) und Dresden in über 40 deutschen Städten statt.

Die bisher größte Demonstration fand am 11. Oktober 2008 in Berlin statt. Etwa 50.000 Menschen (nach Veranstalterangaben bis zu 100.000, nach Polizeiangaben offiziell 15.000) nahmen an dem Demonstrationszug teil. Unter dem Motto „Freedom Not Fear 2008“ hatten Bürgerrechtsorganisationen weltweit zur Teilnahme zu dem internationalen Aktionstag gegen Überwachung aufgerufen. Neben Berlin fanden Aktionen vor allem in Lateinamerika und den USA statt.

Ausgedehnte Überwachung wird in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der historischen Erfahrungen kritisch betrachtet. Kritiker verweisen auf Erfahrungen mit einer totalitären Überwachung im Dritten Reich von der Gestapo und in der DDR von der Stasi. Sie befürchten, dass der Ausbau von Überwachungsinstrumenten die Demokratie erneut aushöhlen und letztlich de facto abschaffen wird.

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Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

Logo des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (kurz AK VDS oder AK Vorrat) entstand als bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern, Organisationen und Internet-Nutzern, um ein gemeinsames Vorgehen gegen die Vorratsdatenspeicherung zu koordinieren.

Der Arbeitskreis stellt die größte zivilgesellschaftliche Initiative gegen die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) dar. Über den ursprünglichen Arbeitsschwerpunkt des Bündnisses hinaus, die Vorratsdatenspeicherung zu verhindern oder wieder abzuschaffen, gehen von seinen Mitarbeitern und Unterstützern zahlreiche bürgerrechtliche Impulse aus, die sich vor allem gegen zunehmende staatliche Überwachung richten.

Die Grundsätze des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung sind in einer gemeinsamen Erklärung der einzelnen Unterstützerverbände festgelegt. Darin wird die verdachtsunabhängige Speicherung von (Telekommunikations-)Daten abgelehnt. Ziel des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist insbesondere, das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung durch eine Verfassungsbeschwerde zu Fall zu bringen.

Der Ansatz des Arbeitskreises besteht darin, eine breite Front gegen die Vorratsdatenspeicherung quer durch die Bevölkerung zu bilden. Durch Maßnahmen auf technischem, juristischem und politischem Weg soll der gesellschaftliche Widerstand unterstützt werden. Ziel ist es daneben, ein breites gesellschaftliches Bewusstsein der Gefahren der Datenspeicherung zu schaffen.

Die Aktionen und Demonstrationen des Arbeitskreises richten sich darüber hinaus allgemein gegen „die zunehmende elektronische Erfassung und Überwachung der gesamten Bevölkerung“. Der Zusammenschluss fordert den Verzicht auf bestimmte Überwachungsmaßnahmen, einen Stopp für neue Überwachungsgesetze und eine unabhängige Überprüfung aller seit 1968 beschlossenen Überwachungsgesetze auf ihre Wirksamkeit und schädlichen Nebenwirkungen.

Es gibt keine konventionellen Strukturen innerhalb des Arbeitskreises. Es handelt sich um keinen eingetragenen Verein. Daher gibt es keine förmliche Mitgliedschaft. Beteiligt ist vielmehr, wer sich auf einer der Mailinglisten des Arbeitskreises anmeldet und aktiv an der politischen Arbeit und den internen Diskussionen beteiligt. Diese Liste ist zur Zeit von etwa 1.500 Personen abonniert.

Entscheidungen des Arbeitskreises werden teilweise nach unklaren und umstrittenen Entscheidungsmechanismen über die Mailinglisten und das Wiki getroffen, die ständig weiterentwickelt werden. In ungefähr 60 Städten haben sich Ortsgruppen gebildet, die regionale Aktionen durchführen. Überregionale und bundesweite Aktionen werden online organisiert. Der Arbeitskreis wird als prominentes Beispiel für einen netzgestützten „Aktivismus 2.0“ genannt.

Finanziert wird der Arbeitskreis über Spenden und indirekt durch die beteiligten Organisationen, darunter der FoeBuD, der unter anderem den Online-Shop des AK betreibt. Von Spreadshirt wurde der Erlös des Verkaufs von 1.500 Stasi-2.0-T-Shirts in Höhe von mehr als 11.000 Euro gespendet.

Der AK Vorratsdatenspeicherung entstand anlässlich eines vom Netzwerk Neue Medien initiierten Treffens beim Chaos Communication Congress im Dezember 2005. Teilnehmer des Treffens kamen aus verschiedenen Organisationen und Strukturen. Es waren Vertreter von amtlichen Datenschutzbeauftragten anwesend, von Attac, der Deutschen Vereinigung für Datenschutz, dem FoeBuD, von Stop1984 sowie verschiedenen Providern. Es wurde beschlossen, enger und klarer zusammen zu arbeiten und dies vor allem über einen informellen Zusammenschluss zu bewerkstelligen. Weitere Vereine und Initiativen, so beispielsweise das FIfF e. V., die Humanistische Union oder die Piratenpartei, stießen später hinzu.

Im Namen des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung fanden bisher verschiedene Informationsveranstaltungen, Kunstaktionen und Demonstrationen statt.

Zu den bisherigen Demonstrationen in Berlin, Bielefeld und Frankfurt am Main erschienen seit Juni 2006 insgesamt etwa 3000 Teilnehmer. Am 22. September 2007 fand in Berlin eine weitere Demonstration mit etwa 15.000 Teilnehmern unter dem Motto „Freiheit statt Angst“ statt. Thilo Weichert, der Datenschutzbeauftragte Schleswig-Holsteins sagte: „Das ist die größte Demonstration für Bürgerrechte und Datenschutz seit der Volkszählung 1987.“ Die Demonstration wurde nicht nur von den Unterzeichnern der „Gemeinsamen Erklärung“ unterstützt, sondern von vielen Bündnispartnern, etwa den Oppositionsparteien im Bundestag, den Jusos und der Gewerkschaft ver.di. Die Demonstration wendet sich jenseits der Vorratsdatenspeicherung gegen „Überwachungswahn“ allgemein, beispielsweise gegen die sogenannte Onlinedurchsuchung. Allerdings blieb das Medieninteresse aufgrund der Anzahl der Teilnehmer weitestgehend aus.

Am 6. November 2007 fanden in offiziell 49 deutschen Städten gleichzeitig Demonstrationen statt, zu denen der AK-Vorrat und der Chaos Computer Club aus Anlass der bevorstehenden Verabschiedung der Vorratsdatenspeicherung im Bundestag aufgerufen hatten. Dabei protestierten über 15.000 Menschen mit Kundgebungen und Kunstaktionen gegen die Vorratsdatenspeicherung, etwa in Berlin und Leipzig mit jeweils 1500 Teilnehmern, in München mit mehr als 2000.

Am 31. Dezember 2007 zog ein Trauermarsch, begleitet von 500 Menschen, durch die Hamburger Innenstadt bis auf den Rathausmarkt, wo symbolisch die Privatsphäre zu Grabe getragen wurde. Der „Bundessarg“, der dort das erste Mal zum Einsatz kam, machte anschließend eine Tour durch Deutschland. Inszeniert wurde der Trauermarsch von den AK-Vorrat-Ortsgruppen Hamburg und Buchholz Nordheide und wurde auch zeitgleich zur Einreichung der Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe durchgeführt. Der Name "Bundessarg" stammt von Uwe Schulze (AK Vorrat).

Am 11. Oktober 2008 organisierte der AK Vorrat eine weitere Großdemonstration mit 50.000 (Polizeiangaben) bis 100.000 (Angaben des AK Vorrat) Teilnehmern in Berlin unter dem Motto „Freiheit statt Angst“. Am selben Tag wurden auf Initiative des Arbeitskreises gleichzeitig in verschiedenen anderen Hauptstädten in Europa und Übersee Demonstrationen oder andere Aktionen gegen Überwachung und für Datenschutz durchgeführt.

Verschiedene Ortsgruppen des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung führen selbst organisierte Aktionen mit regionaler Wirkung durch, um auf die Gefahren der Vorratsdatenspeicherung aufmerksam zu machen. Dabei handelt es sich meist um Kunstaktionen und Informationsveranstaltungen. Während das Bundeskabinett am 18. April 2007 den Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries beschloss, veranstaltete die Berliner Ortsgruppe vor dem Reichstagsgebäude eine Kunstaktion, wobei mittels großformatiger Schilder symbolisch sensible Informationen einzelner Bürger offengelegt wurden. Informationsstände wurden in verschiedenen deutschen Großstädten, beispielsweise in Berlin, München, Siegen, Dresden, Kassel, Leipzig, Frankfurt am Main und Wiesbaden, durchgeführt.

Seit September 2006 rief der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung zu einer Sammelklage vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen das bevorstehende Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung auf. Bis Ende 2007 hatten sich über 80.000 Menschen online registriert und mehr als 34.000 eine schriftliche Vollmacht für den Rechtsanwalt des Arbeitskreises ausgestellt, womit diese Aktion bislang die größte ihrer Art in Deutschland ist und mehr Beschwerdeführer als bei dem Volkszählungsboykott im Jahre 1983 verzeichnen konnte.

Am 31. Dezember 2007 wurden am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Vorratsdatenspeicherung durch den AK Vorrat die Verfassungsbeschwerde und ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Der Berliner Anwalt Meinhard Starostik ist Bevollmächtigter im Beschwerdeverfahren. Da noch nicht alle 30.000 Vollmachten der Beschwerdeführer, die sich der Verfassungsbeschwerde angeschlossen haben, bearbeitet werden konnten, wurde die Beschwerde zunächst im Namen von acht Erstbeschwerdeführern eingereicht. Am 29. Februar 2008 wurden schließlich alle Vollmachten (zu diesem Zeitpunkt auf 34.451 Stück angewachsen) eingereicht.

Die Verfassungsbeschwerde wirft neben ihrer Bedeutung für die Zukunft der Freiheit im Internet wichtige Fragen zum Umfang der Garantie von Grundrechten gegenüber Gesetzgebung auf europäischer Ebene auf. Der weitgehende Verzicht des Verfassungsgerichts darauf, die Grundrechte deutscher Bürger gegen Eingriffe durch den europäischen Gesetzgeber zu schützen (Solange II), könnte durch diese Verfassungsbeschwerde auf die Probe gestellt werden.

Das „virtuelle Eselsohr“ für Webseiten, die als Hingucker die Stasi-2.0-Schäublone oder eine Kamera darstellen, ist die bisher möglicherweise erfolgreichste Aktion dieser Art in Deutschland. Häufig beteiligen sich Weblogs und kleinere Internetpräsenzen an dieser Aktion, aber auch größere Sites wie Metager2 oder netzpolitik.org sind vertreten. Zur Zeit beteiligen sich etwa 800 an dieser Form der Vernetzung.

In Anlehnung an die Initiative des Donaukuriers, anlässlich der bevorstehenden Zustimmung zur Vorratsdatenspeicherung mit geschwärzter Titelseite zu erscheinen, initiierte der AK Vorrat im November 2007 eine weitere Web-Demonstration.

Eine weitere akzeptierte Form der Teilnahme wird mit "Watching S." bezeichnet, es handelt sich hierbei um eine JavaScript-Animation, die das Gesicht Wolfgang Schäubles an zufälligen Positionen einer Webseite auftauchen lässt.

Die so genannten Freiheitsredner sind ein vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung initiiertes Netzwerk von Bürgern, die zum Beispiel an Schulen, Universitäten und Vereinen ehrenamtlich Vorträge über den Wert der Privatsphäre und den realen Nutzen von Überwachung halten und diese Themen mit den Teilnehmern diskutieren.

Die Aktion „Wir speichern nicht“ richtet sich an Webseitenbetreiber. Diese sind nach dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nicht verpflichtet, die IP-Adressen ihrer Besucher zu protokollieren – im Gegenteil dürfen sie dies nach geltender Datenschutz-Rechtslage nicht, obwohl die Voreinstellungen vieler Webserver und anderer Publikations-Plattformen dies vorsehen. Der AK-Aktivist Patrick Breyer hat das Verbot einer IP-Protokollierung öffentlichkeitswirksam vor Gericht für die Webseite des Bundesjustizministeriums klarstellen lassen. An der Aktion teilnehmende Webseiten-Betreiber machen mit einem Gütesiegel deutlich, dass sie diese Protokollierung abgeschaltet haben. Bisher sind 75 Webseiten bekannt, die sich ausdrücklich beteiligen.

Neben dem Protest speziell gegen die Vorratsdatenspeicherung behandelt der Arbeitskreis weitere den Datenschutz betreffende Fragen und Probleme. In einem offenen Brief an den Suchmaschinenbetreiber Google kritisierte er zum Beispiel die Speicherung der IP-Adressen, durch welche sich jede Sucheingabe noch nach Monaten personenbezogen nachvollziehen lässt.

Bereits im Januar 2008 startete der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung eine Kampagne gegen die geplante Einführung der sogenannten Flugpassagierdaten auf Basis von EU-Recht und kündigte für den Fall der Umsetzung in nationales Recht Verfassungsbeschwerde an.

Ebenfalls im Januar 2008 trat der Arbeitskreis dem Bündnis „Stoppt die E-Card“ bei, welches sich gegen die Einführung der Elektronischen Gesundheitskarte auf Initiative von verschiedenen Ärzteverbänden, Bürgerrechtsgruppen und Patientenverbänden gegründet hat. Auf einer gemeinsamen ersten Pressekonferenz warnte der Arbeitskreis vor dem Mißbrauchspotential, welches eine Speicherung sensibelster Krankheitsdaten in vernetzten Datenbanken bedeuten könne.

Mit einer gesonderten Kampagne behandelt der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung die Schüler-ID.

Der Arbeitskreis hat eine gemeinsame Erklärung zum Gesetzentwurf über die Vorratsdatenspeicherung entworfen, die von zahlreichen Verbänden, Vereinen und Organisationen mitgetragen wird.

Des Weiteren wird der Arbeitskreis unter anderem unterstützt von der Hedonistischen Internationalen.

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Wolfgang Schäuble

Wolfgang Schäuble

Wolfgang Schäuble (* 18. September 1942 in Freiburg im Breisgau) ist ein deutscher Politiker (CDU) und seit 2005 Bundesminister des Innern.

Er ist das einzige amtierende Kabinettsmitglied, das bereits vor der Deutschen Wiedervereinigung als Minister der Bundesregierung angehörte: von 1984 bis 1989 war Schäuble Bundesminister für besondere Aufgaben sowie Chef des Bundeskanzleramtes, von 1989 bis 1991 bekleidete er schon einmal das Amt des Bundesinnenministers.

Von 1991 bis 2000 übte er den Vorsitz der CDU/CSU-Bundestagsfraktion aus und zusätzlich dazu von 1998 bis 2000 den Bundesvorsitz der CDU.

Wolfgang Schäuble kam 1942 zur Welt. Er ist der mittlere von drei Söhnen des CDU-Politikers Karl Schäuble (1907−2000), der von 1947 bis 1952 Abgeordneter im badischen Landtag war, und dessen Frau Gertrud geb. Göhring.

Nach dem Abitur 1961 absolvierte Schäuble ein Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften in Freiburg im Breisgau und Hamburg, das er 1966 mit dem ersten juristischen Staatsexamen beendete. Im Jahr 1970 folgte das zweite juristische Staatsexamen.

1971 promovierte er zum Dr. jur. mit der Arbeit Die berufsrechtliche Stellung der Wirtschaftsprüfer in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Er trat dann in die Steuerverwaltung des Landes Baden-Württemberg ein und war hier zuletzt als Regierungsrat beim Finanzamt Freiburg tätig. Anschließend war er von 1978 bis 1984 als Rechtsanwalt beim Landgericht Offenburg zugelassen.

Schäubles Wohnsitz ist die baden-württembergische Kleinstadt Gengenbach. Er ist evangelischen Glaubens und mit der Volkswirtin Ingeborg Schäuble, mit der er vier Kinder hat, verheiratet. Sein Bruder Thomas Schäuble war Innenminister des Landes Baden-Württemberg und ist seit 2004 Vorstand der Badischen Staatsbrauerei Rothaus. Seine Tochter Christine ist mit dem Bundestagsabgeordneten und baden-württembergischen CDU-Generalsekretär Thomas Strobl verheiratet.

1961 begann er seine politische Laufbahn mit dem Eintritt in die Junge Union. Während des Studiums wurde er auch Vorsitzender des RCDS in Hamburg bzw. Freiburg. 1965 trat er dann auch in die CDU ein. Von 1969 bis 1972 war er Bezirksvorsitzender der Jungen Union Südbaden. Von 1976 bis 1984 war er dann Vorsitzender des Bundesfachausschusses Sport der CDU.

Nach der verlorenen Bundestagswahl 1998 wurde Schäuble Bundesvorsitzender der CDU. Im Zuge der CDU-Spendenaffäre im Jahre 2000 musste er seine Posten als Partei- und Fraktionsvorsitzender aufgeben. Friedrich Merz wurde daraufhin zum neuen Fraktionsvorsitzenden, Angela Merkel zur neuen Parteivorsitzenden gewählt. Schäuble ist seither gewähltes Mitglied des CDU-Präsidiums und des CDU-Bundesvorstands.

Schäuble ist seit 1972 Mitglied des Deutschen Bundestages. Hier war er von 1981 bis 1984 Parlamentarischer Geschäftsführer der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Im November 1991 wurde er zum Fraktionsvorsitzenden gewählt.

Nach der Wahlniederlage der CDU/CSU 1998 war Schäuble somit auch Oppositionsführer im Deutschen Bundestag.

Von diesem Amt trat er im Februar 2000 im Zuge der CDU-Spendenaffäre zurück. Von Oktober 2002 bis November 2005 war er Stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.

Wolfgang Schäuble wurde stets im Wahlkreis Offenburg direkt als Abgeordneter in den Deutschen Bundestag gewählt. Zuletzt erreichte er bei der Bundestagswahl 2005 in seinem Wahlkreis 50,5 % der abgegebenen Erststimmen, nach 52,9 % bei der Bundestagswahl 2002.

Im April 2008 ließ Schäuble bekanntgeben, dass er sich für die kommende Bundestagswahl 2009 erneut um die Direktkandidatur in seinem Wahlkreis bewerben wird.

Am 15. November 1984 wurde er als Bundesminister für besondere Aufgaben und Chef des Bundeskanzleramtes in die von Bundeskanzler Helmut Kohl geführte Bundesregierung berufen. In dieser Funktion war er auch mit der Vorbereitung des Staatsbesuches von Erich Honecker 1987 betraut.

Anlässlich einer Kabinettsumbildung wurde er dann am 21. April 1989 zum Bundesminister des Innern ernannt. Als solcher war er 1990 auch Verhandlungsführer der Bundesrepublik Deutschland für den Einigungsvertrag mit der DDR.

1997 erklärte Helmut Kohl, Schäuble sei sein Wunschkandidat für eine Nachfolge im Amt des Bundeskanzlers. Allerdings solle eine Amtsübergabe nicht vor 2002 stattfinden. Dies ergab sich nicht, da Kohl die Bundestagswahl 1998 verlor. Nach der Abwahl von Eberhard Diepgen als Regierender Bürgermeister von Berlin war Schäuble als Spitzenkandidat für die vorgezogenen Neuwahlen am 21. Oktober 2001 im Gespräch, wurde jedoch von der Berliner CDU zugunsten von Frank Steffel abgelehnt.

Die CSU und Teile der CDU wollten Schäuble Anfang März 2004 in Anbetracht seiner großen politischen Erfahrung zur Wahl des Bundespräsidenten vorschlagen.

Am 22. November 2005 wurde Schäuble als Bundesminister des Innern in die von Bundeskanzlerin Angela Merkel geführte Bundesregierung berufen. Seine Berufung in dieses Amt wurde wegen seiner Beteiligung an der CDU-Spendenaffäre teilweise kritisiert.

1991 engagierte sich Schäuble für die Verlegung des Regierungssitzes der Bundesrepublik nach Berlin; seine Rede gilt als entscheidender Wendepunkt der damaligen Bundestagsdebatte.

1999 initiierte Schäuble eine Unterschriftenaktion gegen die Reform des deutschen Staatsbürgerschaftsrechts, der vor allem im hessischen Landtagswahlkampf 1999 eine entscheidende Rolle zugeschrieben wird. Die Kampagne stand unter dem Motto „Integration ja – Doppelte Staatsbürgerschaft nein“. Dem damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder warf er des Öfteren Gesichtslosigkeit vor, weil dieser die Menschenrechtsverletzungen, derer sich die russische Regierung bediene, kritiklos hinnehme.

Neben Tagespolitik beschäftigte Schäuble sich schon immer mit grundsätzlichen Fragen um die Zukunft von Staat und Gesellschaft in Deutschland und in Europa.

Anknüpfend an die Geschichte des Heiligen Römischen Reiches fordert Schäuble Patriotismus und ein „gesundes Nationalgefühl“ bei der Rolle Deutschlands in Europa. „Deutschland hat als Land in der Mitte des Kontinents, das zeigt auch die Geschichte des Heiligen Römischen Reiches, eine europäische Berufung.“ Neben dem Patriotismus wird ein Elitebewusstsein gefordert. Er hält Debatten zur deutschen Geschichte und Erinnerungskultur für oft statt von Zivilcourage von Politischer Korrektheit dominiert, und wertet dies als intolerante und undifferenzierte „verbale Keulenschläge“. Schäuble findet die Bewahrung der nationalen Identität und heimatlichen Verwurzelung – trotz globales Regierens und verschwundener Grenzen (Schengener Abkommen) in Europa – wichtig, so könnten die menschlichen Beziehungen in der heutigen globalisierten, durch Internet vernetzten und beschleunigten Welt tiefer bleiben, meint er, diese Zugehörigkeit gebe auch Stabilität der freiheitlichen Gesellschaft.

Im Nachbarland Schweiz fühlt sich Schäuble auch ein wenig zu Hause, vor allem wegen der Ähnlichkeit seines badischen Dialektes zu anderen alemannischen Mundarten. Da verbrachte er in seiner Jugend immer wieder Ferien und besuchte eine Tante in Luzern. Sogar eine Festansprache zum Schweizer Bundesfeiertag hielt er 2005 da, ein seltenes Privileg für nicht hiesige Politiker. Bei aller Schätzung der Schweiz, betrachtet Schäuble deren direkte Demokratie als nicht übertragbar auf die Europäische Union, allerdings kann er sich EU-weite Volksabstimmungen mit einfacher Mehrheit der Stimmen – ohne Veto der einzelnen Länder – als Erweiterung der repräsentativen Demokratie der EU wohl vorstellen.

Im Dezember 2005 schlug Schäuble vor, Aussagen von Gefolterten bei der Ermittlungsarbeit der Sicherheitsbehörden zu verwenden. Diese Auffassung Schäubles wurde nicht nur von den Oppositionsparteien FDP, Linkspartei.PDS und GRÜNE sowie vom Koalitionspartner SPD abgelehnt, sondern führte auch zur Kritik in den eigenen Reihen, so sprach sich der damalige CSU-Generalsekretär Markus Söder dagegen aus.

Um einen Einsatz der Bundeswehr für Sicherheitsaufgaben innerhalb der Landesgrenzen zu ermöglichen (unter anderem der Abschuss von Zivilflugzeugen), spricht sich Schäuble für eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes aus. Während Politiker der Unionsparteien diese Forderung unterstützen, wird sie von den meisten Politikern der übrigen Parteien abgelehnt. Den Abschuss von Zivilflugzeugen hält auch der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, für undenkbar. Schäuble erwiderte darauf, Verfassungsrichter seien nicht demokratisch legitimiert, Ratschläge zu erteilen. Grundrechtlich geschützte Bereiche abzugrenzen, sei Sache des Gesetzgebers.

Die im Autobahnmautgesetz vorgeschriebene strikte Zweckbindung der LKW-Mautdaten zu reinen Abrechnungszwecken soll nach dem Willen Schäubles durch eine entsprechende Gesetzesänderung aufgehoben werden, um so Sicherheitsbehörden die Nutzung zu Fahndungszwecken zu ermöglichen. Die Zweckbindung war während der Gestaltung des Autobahnmautgesetzes eine Forderung der CDU, die den Gesetzentwurf ohne diesen Passus ablehnen wollte. Die Forderung zur Aufhebung der Zweckbindung wird parteiübergreifend kontrovers diskutiert. So spricht sich zum Beispiel der schleswig-holsteinische Innenminister Ralf Stegner für diese Möglichkeit aus.

Schäuble befürwortet vor dem EU-Parlament einen islamischen Religionsunterricht, stellt aber zugleich fest, „dass die Totalverschleierung eigentlich der europäischen Werteordnung widerspricht“.

Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes, dass es für eine Online-Durchsuchung von Computern derzeit keine Rechtsgrundlage gebe, fordert Schäuble, die Strafprozessordnung, das BKA-Gesetz, die Polizeigesetze der Länder sowie den Artikel 13 des Grundgesetzes, der die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert, entsprechend zu ändern, um den so genannten Bundestrojaner zu ermöglichen.

Anlässlich des G8-Gipfels 2007 in Heiligendamm entschied Schäuble in seiner Funktion als Innenminister, dass wie bereits während der Fußball-WM 2006 an den Schengen-Binnengrenzen der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend Grenzkontrollen wieder aufgenommen werden konnten. Er begründete dies mit erhöhten Sicherheitsanforderungen für die Veranstaltungen des G8-Gipfels durch „gewaltbereite“ Globalisierungsgegner. Während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 bzw. der Fußball-Europameisterschaft 2008 in Basel und Wien befürwortete er die gleichen, vollen Befugnisse für die Gastbeamten bei der polizeilichen Zusammenarbeit von Deutschland, Österreich, Frankreich und der Schweiz unter der Einsatzleitung der einheimischen Organe.

Schäuble bezweifelt, dass die in der Bundesrepublik praktizierte Kontrolle der Geheimdienste sinnvoll ist. Man erweise „der Freiheit einen Bärendienst“, wenn Geheimdienste anderer Länder die Zusammenarbeit mit den deutschen Geheimdiensten wegen der parlamentarischen Kontrolle einschränkten. Weiterhin habe er „Schwierigkeiten damit“, dass ein Terrorist den gleichen Schutz des Grundgesetzes genießen solle wie jeder Bürger. Gemäß Schäuble bezweckten die präventiven Maßnahmen zum Schutz der freiheitlichen Gesellschaft nicht die Einschränkung der Freiheit der Bürger, die Freiheit des einen hört nämlich dort auf, wo die Freiheit des anderen anfänge, argumentiert er. Die Prävention bleibe die einzige Schutzmöglichkeit vor Verbrechern, bei denen jegliche strafrechtliche Abschreckung wirkungslos sei. Schäuble wehrt sich empört gegen den Vergleich solcher Maßnahmen mit Stasimethoden, wer dies tue, meint er, interpretiere die Freiheit völlig falsch. Er sieht seine Äußerungen auch von Zahlen bestätigt, lediglich zehn optische Observierungen seien zum Beispiel letztes Jahr in ganz Deutschland aus präventivem Grund durchgeführt worden.

Im November 2008 schlug Schäuble vor, Entscheidungen des Bundesrates auch mit einer relativen Mehrheit der abstimmenden Länder zustande kommen zu lassen, also Enthaltungen nicht mehr zu berücksichtigen. Der Vorschlag stieß bei der Opposition auf scharfe Ablehnung. Zum einen wären die kleineren Parteien durch eine solche Regelung benachteiligt, da sie als Mitglied einer Regierungskoalition bei Differenzen innerhalb derselben oft nur eine Stimmenthaltung im Bundesrat durchsetzen können. Zum anderen wurde Schäuble vorgeworfen, zur Durchsetzung seiner Vorstellungen von einer Novellierung des BKA-Gesetzes, deren Ablehnung durch den Bundesrat sich zu diesem Zeitpunkt abzeichnete, leichtfertig wichtige föderalistische Verfassungsprinzipien zur Disposition zu stellen. Politiker der Grünen forderten Schäubles Rücktritt.

Am 10. Januar 2000 räumte Schäuble ein, von dem inzwischen zur Verhaftung ausgeschriebenen Waffenhändler Karlheinz Schreiber im Jahre 1994 eine Bar-Spende von 100.000 D-Mark für die CDU entgegengenommen zu haben. Am 31. Januar 2000 gab er ein weiteres Treffen mit Schreiber im Jahr 1995 zu. Die Schatzmeisterei der CDU habe den Betrag als „sonstige Einnahme“ verbucht.

Schäuble behauptete, dass er das Geld in einem Briefumschlag von Schreiber in seinem Bonner Büro persönlich empfangen habe. Diesen Umschlag habe er „ungeöffnet und unverändert“ an Brigitte Baumeister weitergeleitet, später habe er erfahren, dass die Spende nicht „ordnungsgemäß behandelt worden“ sei. Die damalige CDU-Schatzmeisterin Brigitte Baumeister widersprach dieser Version Schäubles.

Anfang September 2000 entschuldigte sich Schäuble vor dem Bundestag gegenüber der deutschen Öffentlichkeit dafür, „dass unter der Verantwortung der CDU Gesetze gebrochen wurden“. Weiterhin entschuldigte er sich auch „beim“ Bundestag dafür, dass er im Dezember 1999 einen Teil der Wahrheit über seinen Kontakt zum Waffenhändler Karlheinz Schreiber verschwiegen hatte.

Das Geld jedenfalls tauchte in keinem Rechenschaftsbericht der CDU auf. Am 13. April 2000 erklärte Schäuble vor dem Bundestagsuntersuchungsausschuss zur CDU- Parteispendenaffäre, die CDU-Führung und die Bundesregierung seien unter Helmut Kohl nicht bestechlich gewesen. Ein Ermittlungsverfahren gegen Schäuble wegen uneidlicher Falschaussage im Zusammenhang mit der fraglichen Spende wurde eingestellt, ebenso wie die Ermittlungen gegen Brigitte Baumeister. Die Berliner Staatsanwaltschaft konnte keine hinreichende Tatbestandsverwirklichung für eine Anklage feststellen. Nach den damaligen Angaben der Staatsanwaltschaft sei aber davon auszugehen, dass die 100.000 D-Mark nur einmal gespendet wurden. Spekuliert wurde nämlich über die Frage, ob es womöglich zwei Mal 100.000 D-Mark von Schreiber gab: einmal als „unverfängliche“ Wahlkampf-Spende für die CDU, ein anderes Mal „unter der Hand“ als Bestechungsgeld für ein Rüstungsprojekt. Ungeklärt sind außerdem die Spekulationen, ob und gegebenenfalls inwiefern Schäuble seine Verbindungen ins Kanzleramt nutzte (was Schäuble stets vehement bestritten hat). Fraglich ist weiterhin, wo die 100.000 D-Mark verblieben sind.

Am 12. Oktober 1990 wurde Schäuble bei einem Attentat während einer Wahlkampfveranstaltung in der Gaststätte „Brauerei Bruder“ in Oppenau von einem psychisch kranken Mann niedergeschossen. Der Attentäter feuerte drei Schüsse aus einem Revolver (Smith & Wesson, Kaliber .38) von hinten auf den damaligen Bundesinnenminister. Eine Kugel traf den Kiefer, eine das Rückenmark, und eine wurde durch den Leibwächter Klaus-Dieter Michalsky († 2004) abgefangen, der die Folgen der Verletzung überlebte. Schäuble ist seit dem Attentat vom dritten Brustwirbel an abwärts gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen.

Der Angreifer, Dieter Kaufmann, litt an paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie (Verfolgungswahn) und wurde deshalb im folgenden Prozess als schuldunfähig befunden und in die forensische Psychiatrie eingewiesen. Am 12. Oktober 1995, dem fünften Jahrestag des Attentats, entschuldigte sich Kaufmann brieflich bei seinem Opfer sowie auch öffentlich im Rundfunk. Im Jahr 2004 wurde Kaufmann auf Probe in eine Wohngemeinschaft entlassen.

Schäuble ist mittlerweile Kuratoriumsmitglied in der Deutschen Stiftung Querschnittlähmung (DSQ) und Mitglied des Stiftungsrates beim Internationalen Forschungsinstitut für Paraplegiologie, Zürich.

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger warf Schäuble in einem Interview vor, den Unterschied zwischen Friedens- und Kriegsrecht aufheben zu wollen. In diesem Zusammenhang kritisierte sie Schäuble für seine Pläne, die Bundeswehr im Innern einzusetzen.

Schäuble wird vorgeworfen, den Rechtsstaat in einen Überwachungs- bzw. Präventivstaat umwandeln und alle Grundrechte einem fiktiven Grundrecht auf Sicherheit unterordnen zu wollen. Mittlerweile hat sich bezüglich Schäubles Sicherheitspolitik der Begriff Stasi 2.0 in Anlehnung an das Ministerium für Staatssicherheit der DDR und das Web 2.0 als kritisches Schlagwort unter Datenschützern verbreitet.

Juristische Fachverbände und Medien-Journalisten sehen Deutschland unter Schäuble auf dem Weg vom Freiheits- und Rechtsstaat zum Präventivstaat. Man wirft dem Bundesinnenminister einen „Frontalangriff auf das Grundgesetz“ vor. Der Präsident des Deutschen Anwaltvereins kritisierte: „Die Sicherheitspolitik droht jedes Maß zu verlieren.“ Der Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer erklärte: „Es werden Ängste in der Bevölkerung geschürt und instrumentalisiert, um eine gesellschaftliche Akzeptanz für weit reichende Kompetenzen der Sicherheitsbehörden zu schaffen.“ Schäuble opfere Grundrechte auf dem Altar vermeintlicher Sicherheitsinteressen. Kritiker werfen ihm in diesem Zusammenhang außerdem vor, Fahndungserfolge fälschlicherweise der Vorratsdatenspeicherung zuzurechnen, obwohl zu dem fraglichen Zeitpunkt überhaupt keine gesetzliche Grundlage zur Vorratsdatenspeicherung bestand. Am 11. Februar 2009 hackten Kritiker die Homepage von Schäuble und setzten einen Link zum Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung.

In einem Spiegel-Interview vom 7. Juli 2007 sprach er sich für Internierungslager für sogenannte „Gefährder“ aus. Er regte auch an, eine Rechtsgrundlage für eine dem finalen Rettungsschuss entsprechende Regelung im Einsatz gegen Terroristen zu schaffen, um sich nicht auf den übergesetzlichen Notstand berufen zu müssen. Der daraufhin einsetzenden breiten Kritik, vor allem hinsichtlich der etwaigen gezielten Tötung von Terrorverdächtigen, hielt Schäuble entgegen, dass er keine Forderungen gestellt, sondern lediglich Fragen definiert habe . Er wehrte sich auch gegen die Unterstellung, seine Vorschläge zum Kampf gegen Terror seien dadurch motiviert, dass er selbst Opfer eines Attentats und dadurch in seiner „politischen Urteilsbildung beschädigt“ sei . Der Schleswig-Holsteinische Innenminister Ralf Stegner kritisierte Schäuble scharf mit den Worten, Terrorverdächtige umzubringen, sei „schlicht Auftragsmord“.

Nach zahlreicher Kritik nahm Schäuble 2007 einen Gesetzentwurf seines Ministeriums zur Senkung des Mindestalters für den Waffenkauf zurück.

Konrad Freiberg, der Chef der Polizeigewerkschaft GdP, widersprach im September 2007 anlässlich einer Sonderkonferenz der Länderinnenminister der Meinung Schäubles, zum Schutz vor Terror brauche man Gesetzesänderungen. Zur Terrorabwehr, so Freiberg, seien nicht schärfere Gesetze nötig, sondern mehr Personal. Im Vergleich zu 2001 gebe es 10.000 Polizisten weniger in Deutschland.

1986 erhielt er das Großkreuz des Verdienstordens der Italienischen Republik. Im Januar 1992 wurde Wolfgang Schäuble der Ehrendoktortitel der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg verliehen, ebenso im November 2005 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg (Schweiz).

Das Bundestagsabgeordnetenhandbuch (Onlineversion) für die 16. Wahlperiode mit den veröffentlichungspflichtigen Angaben nennt neben diesen Funktionen auch die Beteiligung an der Dr. Frieder Schäuble/Dr. Wolfgang Schäuble GbR, Leipzig im Abschnitt Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften.

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Datenschutz

Datenschutz bezeichnet den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch. Der Begriff wurde auch verwendet für Schutz wissenschaftlicher und technischer Daten gegen Verlust oder Veränderung – und Schutz gegen Diebstahl dieser Daten. Heute bezieht sich der Begriff meist auf den Schutz personenbezogener Daten. Bei personenbezogenen Daten wurde er auch für Schutz vor „Verdatung“ verwendet. Im englischen Sprachraum spricht man von „privacy“ (Schutz der Privatsphäre) und von „data privacy“ (Datenschutz im engeren Sinne). Im europäischen Rechtsraum wird in der Gesetzgebung auch der Begriff „data protection” verwendet.

Heute wird der Zweck des Datenschutzes darin gesehen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird. Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Datenschutz will den so genannten gläsernen Menschen verhindern.

Die Bedeutung des Datenschutzes ist seit der Entwicklung der Digitaltechnik stetig gestiegen, weil Datenverarbeitung Datenerfassung, Datenhaltung, Datenweitergabe und Datenanalyse immer einfacher werden. Technische Entwicklungen wie Internet, E-Mail, Mobiltelefonie, Videoüberwachung und elektronische Zahlungsmethoden schaffen neue Möglichkeiten zur Datenerfassung. Interesse an personenbezogenen Informationen haben sowohl staatliche Stellen als auch private Unternehmen. Sicherheitsbehörden möchten beispielsweise durch Rasterfahndung und Telekommunikationsüberwachung die Verbrechensbekämpfung verbessern, Finanzbehörden sind an Banktransaktionen interessiert, um Steuerdelikte aufzudecken. Unternehmen versprechen sich von Mitarbeiterüberwachung (siehe Arbeitnehmerdatenschutz) höhere Effizienz, Kundenprofile sollen beim Marketing einschließlich Preisdifferenzierung helfen und Auskunfteien die Zahlungsfähigkeit der Kunden sicherstellen (siehe Verbraucherdatenschutz, Schufa, Creditreform). Dieser Entwicklung steht eine gewisse Gleichgültigkeit großer Teile der Bevölkerung gegenüber, in deren Augen der Datenschutz keine oder nur geringe praktische Bedeutung hat.

Vor allem durch die weltweite Vernetzung, insbesondere durch das Internet, nehmen die Gefahren hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten laufend zu („Das Internet vergisst nicht.“). Die Verlagerung (z. B. Outsourcing, Offshoring) von IT-Aufgaben in Regionen, in denen deutsche und europäische Gesetze nicht durchsetzbar sind und ausländische Regierungen Zugang zu nicht für sie bestimmte Daten suchen, macht Datenschutz praktisch oft wirkungslos. Datenschützer müssen sich deshalb zunehmend nicht nur mit den grundlegenden Fragen des technischen Datenschutzes (Datensicherheit) sondern besonders mit der effektiven Durchsetzbarkeit von Datenschutz auseinandersetzen, wenn sie Erfolg haben wollen.

Der Begriff Datenschutz wird aber auch von Behörden oder Unternehmen missbräuchlich verwendet, um Forderungen nach mehr Transparenz oder Effizienz abzuweisen. So hatte etwa der Mobilfunkbetreiber T-Mobile den Wunsch eines Kunden, den Absender von Werbe-SMS zu erfahren, mit dem Hinweis auf Datenschutz abgewiesen – und wurde erst durch ein Urteil des Bundesgerichtshof (Az. I ZR 191/04) dazu gezwungen.

1970 verabschiedete Hessen als erstes Bundesland der BRD ein Datenschutzgesetz, im Jahr 1977 folgte das Bundesdatenschutzgesetz, die Schwerpunkte lagen in der Bestimmung der Voraussetzung für die Einführung von Datenschutzbeauftragten und der Vorrangstellung des Schutzes personenbezogener Daten. Landesdatenschutzgesetze waren 1981 für alle Bundesländer beschlossen. Ein Meilenstein war die Prägung des Begriffs des informationellen Selbstbestimmungsrechts (= Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen) im Zusammenhang mit dem Volkszählungsurteil 1983. 1995 wurde die Europäische Datenschutzrichtlinie 1995/46/EG verabschiedet. In den Jahren 2001 und 2006 folgten Novellierungen des BDSG.

Seit 1980 existieren mit den OECD Guidelines on the Protection of Privacy and Transborder Data Flows of Personal Data international gültige Richtlinien, welche die Ziele haben, die mitgliedstaatlichen Datenschutzbestimmungen weitreichend zu harmonisieren, einen freien Informationsaustausch zu fördern, ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden und eine Kluft insbesondere zwischen den europäischen und US-amerikanischen Entwicklungen zu verhindern.

1981 verabschiedete der Europarat mit der Europäischen Datenschutzkonvention eines der ersten internationalen Abkommen zum Datenschutz. Die Europäische Datenschutzkonvention ist bis heute in Kraft, sie hat jedoch lediglich empfehlenden Charakter. Dagegen sind die Datenschutzrichtlinien der Europäischen Union für die Mitgliedstaaten verbindlich und in nationales Recht umzusetzen.

Der Datenschutz ist in den Vereinigten Staaten kaum rechtlich durch Gesetze oder andere Vorschriften geregelt. Der Zugriff auf private Daten ist in vielen Fällen gesellschaftlich akzeptiert, z. B. eine Bonitätsprüfung vor der Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses oder vor der Anmietung einer Wohnung. Es gibt zwar Regelungen für einzelne Teilbereiche, z. B. den Children's Online Privacy Protection Act (COPPA, deutsch: „Gesetz zum Schutz der Privatsphäre von Kindern im Internet“) und im Bereich Krankenversicherung den Health Insurance Portability and Accountability Act (HIPAA), jedoch keine umfassende Regelung für den Umgang mit persönlichen Daten.

Ein möglicher Grund dafür ist, dass in den USA der Regierung wenig zugetraut wird, personenbezogene Informationen wirklich zu schützen. Es wird argumentiert, in vielen Fällen kollidiere der Datenschutz mit den Vorgaben im 1. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten (First Amendment), der die Meinungsfreiheit regelt. Auch sei schon in vielen Staaten der Welt der Datenschutz als Instrument zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit eingesetzt worden.

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat zwar im Fall Griswold v. Connecticut die Verfassung dahingehend interpretiert, dass sie dem Einzelnen ein Recht auf Privatsphäre zugesteht. Dennoch erkennen nur sehr wenige US-Bundesstaaten ein Recht des Individuums auf Privatsphäre an. Eine der wenigen Ausnahmen ist Kalifornien. In Artikel 1, Abschnitt 1, der kalifornischen Verfassung ist ein unveräußerliches Recht auf Privatsphäre festgelegt und die kalifornische Gesetzgebung hat diesen Grundsatz in einigen rechtlichen Regelungen zumindest ansatzweise umgesetzt. So verpflichtet z. B. der California Online Privacy Protection Act (OPPA) aus dem Jahr 2003 Betreiber kommerzieller Internetseiten oder Onlinedienste, die über ihre Webseiten personenbezogene Informationen über Bürger des Staates Kalifornien sammeln, auf selbigen Seiten einen auffälligen Hinweis über ihre Umgangsweise mit den Daten zu platzieren und diese – inhaltlich jedoch nicht näher vorgegebenen – selbstgesetzten Datenschutzrichtlinien auch einzuhalten.

Das US-Handelsministerium entwickelte zwischen 1998 und 2000 das (freiwillige) Safe Harbor-Verfahren, mit dem US-Unternehmen im Umgang mit europäischen Geschäftspartnern einfacher die Einhaltung der Datenschutz-Direktiven der EU-Kommission (95/46/EC) belegen können sollen.

Es gibt in den USA keine umfassende unabhängige Datenschutzaufsicht, lediglich die im Bereich Handel tätige Federal Trade Commission (FTC), die sich gelegentlich auch mit Datenschutzproblemen befasst. Die FTC schreitet jedoch nur dann ein, wenn ein Unternehmen seine selbst gesetzte Datenschutzrichtlinien nicht einhält; es gibt jedoch keinerlei Mindestvorgaben über die Existenz oder Ausgestaltung einer solchen Selbstverpflichtung. Verpflichtet sich also ein Unternehmen nicht freiwillig zum Datenschutz, schreitet auch die FTC nicht ein, da ja kein Verstoß gegen irgendwelche Vorschriften vorliegt.

Im Gegensatz zu europäischen Regelungen gibt es in den USA keinerlei rechtliche Vorgaben über die Aufbewahrungsdauer gesammelter personenbezogener Daten. Es gibt des weiteren kein Recht auf Auskunft gegenüber Behörden oder Unternehmen, welche Daten zur Person gespeichert sind (mit Ausnahme des Freedom of Information Act), sowie kein Recht auf Berichtigung falscher Daten. Sämtliche bestehenden Datenschutzregelungen beziehen sich nur auf Bürger der USA und solche, die sich langfristig in den USA aufhalten, nicht auf Daten, die aus dem Ausland kommen.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, hat daher die im März 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA vereinbarte Erweiterung des im Prümer Vertrag geregelten innereuropäischen automatisierten Datenaustausches auf die USA kritisiert.

Mit der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat Mindeststandards für den Datenschutz der Mitgliedsstaaten festgeschrieben. Die Richtlinie gilt jedoch nicht für den Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit, die so genannte Dritte Säule der Union. In Deutschland wurde die Richtlinie im Jahr 2001 mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze in nationales Recht umgesetzt. Geregelt wird auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittstaaten, die nicht Mitglied der EU sind: Gemäß Artikel 25 ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn der Drittstaat ein „angemessenes Schutzniveau“ gewährleistet. Die Entscheidung, welche Länder dieses Schutzniveau gewährleisten, wird von der Kommission getroffen, die dabei von der so genannten Artikel-29-Datenschutzgruppe beraten wird. Aktuell (Stand 9/2004) wird gemäß Entscheidung der Kommission von folgenden Drittstaaten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet: Schweiz, Kanada, Argentinien, Guernsey, Isle of Man, sowie bei der Anwendung der vom US-Handelsministerium vorgelegten Grundsätze des „Sicheren Hafens“ und bei der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP).

Insbesondere die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-amerikanischen Zollbehörden ist stark umstritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf Grund einer Klage des Europäischen Parlaments diese Entscheidungen der Kommission und des Rates annulliert.

Ergänzt wurde die allgemeine Datenschutzrichtlinie durch die bereichsspezifische Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation).

Vom EU-Parlament wurde mit den Stimmen von Christdemokraten und Sozialdemokraten auf am 14. Dezember 2005 eine Richtlinie über eine obligatorische Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten der Telekommunikation und des Internets gebilligt. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung von Mindestspeicherungsfristen von sechs Monaten (Internet) bzw. einem Jahr (Telefonie). Diese Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung wird von Bürgerrechtsorganisationen und Datenschutzbeauftragten kritisiert und ist ebenfalls Gegenstand einer Klage vor dem EuGH.

Der Datenschutz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Danach kann der Betroffene grundsätzlich selbst darüber entscheiden, wem er welche persönlichen Informationen bekannt gibt.

Dieses Grundrecht wird im Grundgesetz allerdings nicht explizit erwähnt. Dagegen wurde in den meisten Landesverfassungen eine Datenschutzregelung aufgenommen, so in Berlin (Art. 33), Brandenburg (Art. 11), Bremen (Art. 12), Mecklenburg-Vorpommern (Art. 6 Abs. 1 und 2), Nordrhein-Westfalen (Art, 4 Abs. 2 sowie die Verbürgung der Einrichtung des DSB in Art. 77a), Rheinland-Pfalz (Art. 4a), Saarland (Art. 2 Abs. 2), Sachsen (Art. 33), Sachsen-Anhalt (Art. 6 Abs. 1) und Thüringen (Art. 6).

Auf Bundesebene regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) den Datenschutz für die Bundesbehörden und den privaten Bereich (d. h. für alle Wirtschaftsunternehmen und Privatperson gegenüber Privatperson). Daneben regeln die Landesdatenschutzgesetze der Bundesländer den Datenschutz in Landes- und Kommunalbehörden.

Die öffentlichen Stellen des Bundes sowie die Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Postdienstleistungen erbringen, unterliegen der Aufsicht durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Die Landesbehörden werden durch die Landesdatenschutzbeauftragten kontrolliert. Die privaten Unternehmen (bis auf Telekommunikation und Post) unterliegen der Aufsicht der Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich, die beim Landesdatenschutzbeauftragten oder bei den Landesbehörden (z. B. Innenministerium) angesiedelt sind. Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, da einige Landesdatenschutzbeauftragte und alle Landesbehörden nicht „in völliger Unabhängigkeit“ arbeiten, sondern die Landesregierung weisungsbefugt ist.

Rechtsgrundlage für den Datenschutz ist in Österreich das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000). Die Einhaltung des Datenschutzes kontrolliert die Österreichische Datenschutzkommission. Deren geschäftsführendes Mitglied ist derzeit Waltraut Kotschy.

Möglich ist aber auch die zivilrechtliche Durchsetzung des Datenschutzes bei den ordentlichen Gerichten (insbesondere Löschung und Richtigstellung von fehlerhaften Daten).

Ähnlich wie in Deutschland regelt das Datenschutzgesetz des Bundes den Datenschutz für die Bundesbehörden und für den privaten Bereich; auf die kantonalen Behörden ist das jeweilige kantonale Datenschutzgesetz anwendbar.

Kontrolliert wird die Einhaltung des Datenschutzgesetzes im Bund durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und sein Sekretariat. Momentan wird diese Stelle durch Hanspeter Thür bekleidet.

Für die Kontrolle der Einhaltung der kantonalen Datenschutzgesetze sind die Kantone zuständig. Sie sind dem Eidg. Datenschutzbeauftragten nicht unterstellt, sondern kontrollieren unabhängig.

Ein bemerkenswerter Unterschied zu den Regelungen in z. B. Deutschland und Österreich ist die Tatsache, dass in der Schweiz zusätzlich zur Auskunftspflicht auch eine Informationspflicht existiert (Art. 7a): Werden schützenswerte Personendaten verarbeitet, dann müssen die betroffenen Personen aktiv durch den Inhaber der Datensammlung informiert werden. Zu den schützenswerten Personendaten zählen in der Schweiz zusätzlich zu ähnlichen Definitionen in Deutschland und Österreich auch jegliche Daten zählen, die eine Profilbildung erlauben (Art. 3c).

In der Kirche hat Datenschutz eine sehr lange Tradition. So wurden bereits 1215 n. Chr. Seelsorge- und Beichtgeheimnis im Kirchenrecht schriftlich verankert. Heute schützt für den Bereich der römisch-katholischen Kirche das weltweit gültige kirchliche Gesetzbuch Codex Iuris Canonici (CIC) das Persönlichkeitsrecht auf Schutz der Intimsphäre in Canon 220. In Deutschland gelten die Datenschutzgesetze von Bund und Ländern im Bereich der öffentlich-rechtlichen Kirchen (einschließlich Caritas und Diakonie) nicht unmittelbar, da die Kirchen diesbezüglich ein Selbstbestimmungsrecht haben. In der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gilt das Datenschutzgesetz der EKD (DSG-EKD), in der römisch-katholischen Kirche in Deutschland die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) und in der alt-katholischen Kirche die Ordnung über den Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutz-Ordnung, DSO) im Bereich des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland.

Sind (dennoch) Daten einmal angefallen, so sind technisch-organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen (Datensicherheit). Hierzu gehört insbesondere die Beschränkung des Zugriffs auf die Daten durch die jeweils berechtigten Personen. Für automatisierte Abrufverfahren (Online-Verfahren) sind besondere Regeln zu beachten.

Aus den Prinzipien der Datensparsamkeit und der Erforderlichkeit folgt, dass Daten zu löschen (vgl. Datenvernichtung) sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Nicht mehr erforderliche Daten, die wegen gesetzlicher Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (insb. im Steuerrecht bis zu 10 Jahren) nicht gelöscht werden dürfen, sind zu sperren.

Zu den grundlegenden Datenschutzanforderungen gehören ferner die unabdingbaren Rechte der Betroffenen (insb. das Recht auf Auskunft über die zu der jeweiligen Person gespeicherten Daten) und eine unabhängige Datenschutzaufsicht.

Der Datenschutz bezieht sich auf die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten.

Zusätzlich haben Behörden die Möglichkeit / Verpflichtung behördliche Datenschutzbeauftragte zu ernennen. Diese können einzelne Aufgaben (z. B. Führung des Datenschutzregisters) übernehmen, verhindern jedoch nicht die Kontrolle durch den übergeordneten Beauftragten.

Im nicht-öffentlichen Bereich ist die Datenschutzaufsicht landesrechtlich geregelt. Diese ist z. B. bei der Bezirksregierung, dem Innenministerium oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz angesiedelt. Ab einer bestimmten Firmengröße muss nach dem Bundesdatenschutzgesetz ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Diese sind im Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands organisiert.

Auch verschiedene Vereine beschäftigen sich mit der Stärkung des Datenschutzes, etwa die Deutsche Vereinigung für Datenschutz, die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung, der FoeBuD, Stop1984, oder in Österreich ARGE Daten.

Die gewichtigste Kritik am Datenschutz ist eine semantische. Während rechtspolitische Aktivisten naturgemäß eine emotionale Rhetorik pflegen, sind die rechtswissenschaftlichen Anforderungen an eine Terminologie bisher nicht erfüllt. Die normativen Begriffe sind ohne klare Zielsetzungen und inkohärent.

Kritiker wenden gerne ein, dass übertriebener Datenschutz oder Datenschutz am falschen Ort auch schädlich sein kann. Als Beispiele werden etwa als ungenügend empfundener Datenaustausch zwischen Behandelnden in der Medizin (Elektronische Gesundheitskarte) oder die Behinderung der Forschung angeführt. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass die für die Forschung meist ausreichende Verarbeitung pseudonymisierter oder gar anonymisierter Daten sehr viel weniger datenschutzrechtlich relevant ist als die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Auch die immer wieder von den Polizeien des Bundes und der Länder angeführte Kritik, der Datenschutz erschwere die Kriminalitätsbekämpfung (Schlagwort: „Datenschutz ist Täterschutz“), muss differenziert betrachtet werden: für viele der polizeilichen Maßnahmen ist entweder bereits deren Eignung zur Erreichung ihres Zwecks überhaupt nicht erwiesen oder aber das Verhältnis zwischen Nutzen (Sicherheit) und Schaden (Eingriff in die Freiheits- und Bürgerrechte) einseitig zuungunsten der Freiheitsrechte übergewichtet.

Hierzu ein fiktives Beispiel: Eine Totalüberwachung aller Bürger – also auch der bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen – würde das Kriminalitätsrisiko vermutlich senken, stellte jedoch unschwer zu erkennen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich verbürgten Freiheitsrechte der Bürger dar.

Auf Grundlage dieser Argumentation ist auch die Einführung von biometrischen Daten (Fingerabdruck, Gesichtsmaße, zukünftig eventuell Irisscan) und RFID-Chips in den Reisepass (Elektronischer Reisepass) umstritten.

Weiterhin besteht ein Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und dem Wunsch nach Transparenz im Verwaltungshandeln bzw. in der Politik und Wirtschaft. Dem Interesse der Öffentlichkeit an Transparenz (z. B. dem Einblick in Emmissionswerte von Produktionsunternehmen oder der Höhe des Einkommens von Vorständen börsennotierter Unternehmen) mag teils das Interesse Betroffener am Schutz ihrer Daten gegenüber stehen, teils aber auch nur zur Abwehr dieser Ansprüche vorgeschoben sein.

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Source : Wikipedia