Staatsanwaltschaft

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Geschrieben von bishop 10/03/2009 @ 20:15

Tags : staatsanwaltschaft, justiz, gesellschaft

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Staatsanwaltschaft

Eine Staatsanwaltschaft (StA) ist die Behörde, die für die Strafverfolgung und -vollstreckung zuständig ist und als solche ein Teil der Justiz ist. Sie wird auch mit dem Begriff Anklagebehörde bezeichnet.

In der Antike war das Institut der Staatsanwaltschaft unbekannt. Man überließ es dem Verletzten oder seinen Familienangehörigen, vor Gericht die Bestrafung des Täters zu betreiben. Nur selten wurde die öffentliche Klage von Rednern vertreten, ohne dass diese jedoch vom Staat besonders dazu berufen waren.

Auf dem europäischen Kontinent war der Strafprozess stets der objektiven Wahrheit verpflichtet und wurde in Form eines Inquisitionsverfahrens geführt. Dabei oblag dem Richter sowohl die Ermittlung des Sachverhalts als auch die Aburteilung des Angeklagten. Diese Doppelfunktion stand im Spannungsverhältnis mit der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts. Daher wurde als Ermittlungs- und Anklagebehörde die Staatsanwaltschaft geschaffen, welche die Gerichte entlastete und zugleich auch teilweise entmachtete.

Der Ursprung der Staatsanwaltschaft liegt in Frankreich, wo die Staatsanwälte aus den fiskalischen Beamten (gens du roi, avocats généraux, procureurs du roi) hervorgingen. Im Mittelalter wurde diesen Beamten auch die Strafverfolgung übertragen, und so entwickelte sich in Frankreich die strafprozessuale Tätigkeit der Staatsanwaltschaft (Parquet) als deren hauptsächliche, wenn auch nicht ausschließliche Aufgabe.

Nach diesem Vorbild wurden in Deutschland erstmals im frühen 19. Jahrhundert Staatsanwaltschaften tätig. Mit den Reichsjustizgesetzen von 1877 wurde eine einheitliche Ausgestaltung der Institution Staatsanwaltschaft erreicht und diese mit erheblichen Rechten ausgestattet.

Durch die Strafprozessreform von 1975 wurde die Stellung der Staatsanwaltschaft durch die Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung, die Verpflichtung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen der Ladung zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung Folge zu leisten und durch die Erweiterung des Opportunitätsprinzips bei der Erhebung der Anklage auf Kosten des Legalitätsprinzips erheblich gestärkt.

Der Staatsanwaltschaft obliegt die Leitung des Ermittlungsverfahrens („Herrin des Ermittlungsverfahrens“), die Erhebung der Anklage beim Strafgericht, die Vertretung der Anklage und nach einem Urteil in der Regel die Strafvollstreckung.

Sobald die Staatsanwaltschaft durch Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zum Zwecke der Entschließung darüber, ob öffentliche Klage zu erheben sei, die Aufgabe den Sachverhalt zu erforschen (§ 160 StPO, Ermittlungsverfahren oder Vorverfahren). Dabei soll sie auch Gesichtspunkte ermitteln, die in die Ermessensausübung des Gerichts für die Bestimmung der Rechtsfolge der Tat einzustellen sind. Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, nicht nur belastende, sondern auch die entlastende Umstände zu erforschen und diese später gleichermaßen zu berücksichtigen. Dies hat zu der gern zitierten Bezeichnung als „objektivste Behörde der Welt“ geführt (nach Franz von Liszt, vgl. aber das Originalzitat).

Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat die Staatsanwaltschaft die Befugnis, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art selbst vorzunehmen oder von Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen. Einige Standardbefugnisse der Staatsanwaltschaft sind in der Strafprozessordnung besonders geregelt. Für viele Maßnahmen wird jedoch ein (ermittlungs-)richterlicher Beschluss benötigt. Dies gilt insbesondere für Ermittlungsmaßnahmen, die Grundrechte beschränken, wie etwa die Wohnungsdurchsuchung, den Erlass eines Haftbefehls oder die Überwachung der Telekommunikation.

Da die Staatsanwaltschaft so gut wie keine eigenen Organe zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen hat, wird von ihr bisweilen als „Kopf ohne Hände“ gesprochen. Die erforderliche „Handarbeit“ wird von anderen Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizei in ihrer Funktion als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, übernommen (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz). In der Praxis ist es so, dass die Polizei in den Fällen der Klein- und mittleren Kriminalität innerhalb einer Frist von ca. zehn Wochen Ermittlungen durchführt und die Akten dann der Staatsanwaltschaft mehr oder weniger ausermittelt vorlegt. Diese entscheidet dann, ob weitere Ermittlungen notwendig sind oder ob sie abgeschlossen sind und die Sache eingestellt oder angeklagt werden soll. In Ermittlungsverfahren, das von Ermittlungspersonen betrieben wird, obliegt ihr die Sachleitungsbefugnis („Herrin des Verfahrens“).

Im Steuerstrafverfahren ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft weniger deutlich, weil der Steuerbehörde (Finanzamt, Hauptzollamt, Familienkasse, Bundeszentralamt für Steuern) Strafverfolgungsaufgaben zuwachsen.

Kommt die Staatsanwaltschaft durch ihre Erforschungen zu der Überzeugung, dass ein hinreichender Tatverdacht des Beschuldigten bestehe, reicht sie eine Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht ein (Legalitätsprinzip). Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch, teilweise nur mit Zustimmung des Gerichts, obwohl die Ermittlungen genügend Anlass zur Anklageerhebung böten, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, falls verschiedene, in der Strafprozessordnung näher erläuterte, Gesichtspunkte mehr wiegen, als das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (Opportunitätsprinzip).

Entgegen einer verbreiteten Meinung ist die Staatsanwaltschaft nicht gezwungen, unter allen Umständen eine Verurteilung des Angeklagten zu erstreben. Sie hat vielmehr auch zugunsten des Beschuldigten bzw. Angeklagten zu ermitteln. Sie ist keine Partei im Strafprozess und arbeitet weder mit dem Gericht zusammen noch gegen den Angeklagten oder seinen Verteidiger.

Die Staatsanwaltschaft ist gem. § 4 Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) auch Vollstreckungsbehörde. In dieser Funktion überwacht sie die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Dazu gehört die Überwachung der Zahlung von Geldstrafen und Zahlungsauflagen. Sie lädt Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sich aber noch auf freiem Fuß befinden, zum Haftantritt, § 27 StVollstrO. Sie prüft, ob dieser Ladung Folge geleistet wird und erlässt gegebenenfalls einen Vorführungs- oder Haftbefehl, § 33 StVollstrO. Sie überwacht, dass Art und Dauer der Strafhaft dem Urteil entsprechen, § 36 StVollstrO. Sie kümmert sich um Einziehung und Verwertung oder Vernichtung z.B. von Tatwaffen, Diebesgut u.ä., §§ 60 ff StVollstrO.

In Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 115 Ordnungswidrigkeitengesetz (Verkehr mit Gefangenen) und § 20 Rechtsdienstleistungsgesetz (unerlaubte Rechtsdienstleistung u. Ä.) ist die Staatsanwaltschaft die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 OWiG.

In Zivilsachen wirkt die Staatsanwaltschaft bei den Verfahren zur Todeserklärung nach §§ 16 Abs. 2, 22, 30 Abs. 1 Verschollenheitsgesetz im Rahmen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Aktenzeichen: Hs) mit. Außerdem vertritt die (General-) Staatsanwaltschaft teilweise Bund und Länder in Zivilprozessen gegen den Justizfiskus. In Ehesachen ist die Mitwirkung seit 1. Juli 1998 entfallen.

Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Staatsanwaltschaft sind in erster Linie die StPO und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Diese statten die Staatsanwaltschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit weitreichenden Befugnissen aus. Die Beamten, die diese besonderen Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen, sind Staatsanwälte, Amtsanwälte und Rechtspfleger. Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz dort, wo auch die Landgerichte, die Oberlandesgerichte (dort mit der Bezeichnung Generalstaatsanwaltschaft) und der Bundesgerichtshof (dort mit der Bezeichnung Bundesanwaltschaft) bestehen.

Die Staatsanwaltschaft ist als Organ der Exekutive von den Gerichten unabhängig und den Richtern weder über- noch unterstellt. Sie ist im Gegensatz zu den Gerichten nicht unabhängig, sondern hierarchisch gegliedert. An ihrer Spitze steht auf Landesebene an den Landgerichten ein Leitender Oberstaatsanwalt. Die Leitenden Oberstaatsanwälte der einzelnen Staatsanwaltschaften sind einem Generalstaatsanwalt an den Oberlandesgerichten unterstellt. Die Dienstaufsicht über die Generalstaatsanwälte steht dem jeweiligen Landesjustizministerium zu. Innerhalb dieser Hierarchie bestehen von unten nach oben Berichtspflichten und Weisungsbefugnisse von oben nach unten. Auf Bundesebene besteht die Bundesanwaltschaft. Die Bundesanwälte unterstehen dem Generalbundesanwalt. Dieser ist wiederum dem Bundesjustizministerium unterstellt. Das Weisungsrecht besteht nur auf Bundes- oder Landesebene, so dass die Landesebene nicht von der Bundesebene weisungsabhängig ist.

Gemäß § 141 GVG soll an jedem Gericht eine eigene Staatsanwaltschaft bestehen. Tatsächlich sind Staatsanwaltschaften aber fast ausschließlich bei den Landgerichten eingerichtet worden. Sie sind dort für das Landgericht selbst sowie für die Amtsgerichte dieses Landgerichtsbezirks zuständig. Ausnahmen finden sich in Berlin und in Frankfurt am Main, wo besondere Amtsanwaltschaften bei den Amtsgerichten eingerichtet worden sind.

Als Staatsanwaltschaft des Bundes beim Bundesgerichtshof besteht die Bundesanwaltschaft unter der Leitung des Generalbundesanwalts.

Die Staatsanwaltschaften selbst sind nach Zuständigkeiten in verschiedene Abteilungen gegliedert. Eine Abteilung hat jeweils einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter, ggf. einen oder mehrere Gruppenleiter und, je nach Größe des Aufgabengebietes, eine unterschiedliche Anzahl von Staatsanwälten.

Die Zuständigkeiten werden typischerweise nach Deliktsgruppen unterschieden. So gibt es neben einer Abteilung für Kapitaldelikte meist eine oder mehrere Abteilungen zur Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, eine Abteilung für Betäubungsmittel- und Arzneimittelstrafsachen, eine Abteilung, die sich ausschließlich mit der Verfolgung von Straftaten Jugendlicher oder Heranwachsender beschäftigt, eine Vollstreckungsabteilung und eine oder mehrere Abteilungen zur Verfolgung sogenannter „allgemeiner Strafsachen“, also aller Delikte, die nicht in die Zuständigkeit einer der Spezialabteilungen fallen.

Innerhalb der Abteilungen führt jeder Staatsanwalt ein eigenes Dezernat. Die Verfahren werden den Dezernenten nach einem Geschäftsverteilungsplan durch den Abteilungsleiter zugeteilt und dann grundsätzlich in eigener Zuständigkeit aber weisungsgebunden bearbeitet.

Gewöhnlich ist jede StA für die Verfolgung aller Straftaten zuständig, die "im Bezirk des Gerichts , für das sie bestellt sind" begangen wurden, § 143 Abs. 1 GVG. Für bestimmte Deliktstypen kann die Zuständigkeit jedoch gem. § 143 Abs. 4 GVG über den Bezirk eines Land- oder Oberlandesgerichts hinaus auf eine Staatsanwaltschaft übertragen werden. Diese ist bezüglich dieser Deliktstypen dann eine sog. Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Zweck der Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften ist u.a. die Spezialisierung der Behörde auf die Verfolgung von Deliktstypen, die besondere Sachkenntnis verlangen (z.B. Wirtschaftsstrafsachen).

Den Staatsanwaltschaften übergeordnet sind als Mittelbehörde die Generalstaatsanwaltschaften, die an den Oberlandesgerichten eingerichtet sind. Die Generalstaatsanwaltschaften üben unter anderem die Dienst- und Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften ihres Bezirks aus (§ 147 Nr. 3 GVG). Zum Beispiel überprüfen sie auf eine Beschwerde die Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaften (Klageerzwingungsverfahren, (§ 172). Darüber hinaus nehmen sie die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vor dem Oberlandesgericht wahr (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 GVG), weshalb sie auch als „Staatsanwaltschaften bei dem Oberlandesgericht“ bezeichnet werden. So geben sie ihre Stellungnahmen bei Entscheidungen über Revisionen gegen Strafurteile der Amts- und Landgerichte oder über Rechtsbeschwerden gegen Bußgeldentscheidungen der Amtsgerichte sowie bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte und die von Amts wegen nach sechsmonatiger Untersuchungshaft vorzunehmende Haftprüfung nach §§ 121 f. StPO ab. Sie vertreten in einigen deutschen Ländern auch den Staat in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Justizbereich (Fiskalsachen). Die Generalstaatsanwaltschaften unterstehen dem Landesjustizministerium.

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Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft

Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in Deutschland Amtsträger, die die Befugnis zur Anordnung und Durchführung von besonderen Maßnahmen in der Strafverfolgung bei Gefahr im Verzug haben.

Das Rechtsinstitut der Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft wurde geschaffen, falls die Einholung einer richterlichen Anordnung nicht oder nicht rechtzeitig möglich sein sollte und so ggfs. der Ermittlungserfolg vereitelt werden würde (Gefahr im Verzuge). Die Ermittlungspersonen werden befugt, solche strafprozessualen Maßnahmen anzuordnen, die erheblich die Rechte des Beschuldigten einschränken. Für weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Platzverweis, Sicherstellung) sind auch andere Amtsträger befugt.

Rechtsgrundlage im Bundesrecht ist § 152 Abs. 1 GVG. Die Landesregierungen definieren ihre Ermittlungspersonen per Verordnung (meist Verordnung über Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft). Die Landesregierungen können wiederum die Ermächtigung zur Bezeichnung von Ermittlungspersonen an ihre Landesjustizverwaltungen übertragen. Voraussetzung für die Zuerkennung der Eigenschaft als Ermittlungsperson ist gemäss der o.g. Vorschrift, daß die in Frage kommenden Dienstkräfte Angehörige des öffentlichen Dienst sind, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind.

Solche Ermittlungspersonen sind vielfach Polizeibeamte, aber auch der Forstdienst, Steueraufsichtsdienst, Grenzaufsichtsdienst, Bergämter oder die Forst- und Fischereiverwaltungen stellen Ermittlungsbeamte. Eine Besonderheit hierbei ist die Verordnung über die Bestellung von Wasserschutz-Polizeibeamten des Landes Niedersachsen zu Hilfsbeamten der hessischen Staatsanwaltschaft, da hier aus praktischen Erwägungen eine Ermittlungspersoneigenschaft für ein anderes Land besteht. Des Weiteren kann jede Dienstkraft eines Bundeslandes per Verordnung zur Ermittlungsperson erklärt werden.

Es gibt keinerlei Abzeichen oder speziellen Ausweis für die Eigenschaft als Ermittlungsperson, der Polizeidienstausweis enthält je nach Aussteller teilweise eine entsprechende Aussage. Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft wird der Großteil der Polizeibeamten des mittleren und gehobenen Dienstes nach Ableistung einer bestimmten Berufspraxis (s.o.). Jedenfalls kann man als Bürger davon ausgehen, dass alle Dienstgrade vom Polizeimeister bis zum Polizeihauptkommissar diese Eigenschaft haben. Die höheren Dienstgrade sind oft in den Verordnungen ausgenommen, weil diese gar nicht mit eiligen Ermittlungen befasst sind bzw. solche Arbeiten delegieren.

Es handelt sich nicht um einen Beruf, sondern um eine Funktion, die in Personalunion mit einem Beruf ausgeübt wird. Ermittlungspersonen der Staatsanwalt sind demnach keine Mitarbeiter, sondern „Zuarbeiter“ einer Staatsanwaltschaft im Amt. Die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft ist originär für die Anordnung und Durchführung derartiger Maßnahmen zuständig, da sie „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ ist. Sie hat Weisungsbefugnis gegenüber allen Ermittlungspersonen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die Bundespolizei ist in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsperson der örtlich zuständigen Staatsanwalt eines Bundeslandes verpflichtet. Die Funktion der Eigenschaft als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft kann jederzeit, auch mündlich, aberkannt werden.

Dabei muss oft eine Eilzuständigkeit (Gefahr im Verzug) vorliegen, vgl. Richtervorbehalt.

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft hießen bis 30. August 2004 Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Der Begriff wurde in der StPO modifiziert. Nach der amtlichen Begründung wird der Begriff des „Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft“ der heutigen Funktion der Polizei und anderer Vollzugsorgane im Vor- und Ermittlungsverfahren sprachlich wie tatsächlich nicht mehr gerecht.

Zwar obliegt die Sachleitungsbefugnis im Ermittlungsverfahren weiterhin uneingeschränkt der Staatsanwaltschaft, im Hinblick auf den inzwischen erreichten Aus- und Fortbildungsstand der Ermittlungspersonen und der daraus folgenden Tatsache, dass die Polizei aus einer lediglich untergeordneten Hilfsfunktion herausgewachsen ist, wird durch die Ersetzung des nicht mehr zeitgemäßen Begriffs der „Hilfsbeamten“ durch den Begriff „Ermittlungspersonen“ das heutige Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei zutreffend charakterisiert und der Ermittlungswirklichkeit Rechnung getragen.

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Staatsanwaltschaft Konstanz

Kleines Landeswappen

Die Staatsanwaltschaft Konstanz ist als Strafverfolgungsbehörde zuständig für den Bezirk des Landgerichts Konstanz.

Entsprechend der Zuständigkeit des Landgerichts Konstanz umfasst der Bezirk der Staatsanwaltschaft die Bezirke der Amtsgerichte Donaueschingen, Konstanz, Radolfzell, Singen, Stockach, Überlingen und Villingen-Schwenningen. Im Zuständigkeitsbereich wohnen rund 570.000 Bürger. Die Staatsanwaltschaft Konstanz ist der Generalstaatsanwaltschaft in Karlsruhe unterstellt (§ 147 GVG). Sie gehört zum sogenannten badischen Rechtsgebiet, in dem u. a. traditionell in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit und bei den Staatsanwaltschaften der „badische Aktenknoten“ zur Bindung der Akten verwendet wird. Bei der Staatsanwaltschaft Konstanz sind derzeit (2007) ein Leitender Oberstaatsanwalt, vier Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte, vierzehn Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, sowie sieben Amtsanwältinnen und Amtsanwälte als Strafverfolger tätig. Insgesamt sind bei der Staatsanwaltschaft Konstanz 79 Personen beschäftigt. Gemäß dem Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften (OrgStA; Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums Baden-Württemberg ) ist die Staatsanwaltschaft Konstanz als Justizbehörde in vier Ermittlungsabteilungen, eine Vollstreckungsabteilung sowie eine Verwaltungsabteilung gegliedert. Die Ermittlungsabteilungen sind zum einen (räumlich) für bestimmte Amtsgerichtsbezirke, zum anderen (sachlich) für bestimmte Gebiete des Strafrechts zuständig.

Nach 2005 und 2006 hat die Staatsanwaltschaft Konstanz im Jahr 2007 erneut einen spürbaren Anstieg der Fallzahlen verzeichnet. Die Eingänge haben sich – nach den Spitzenwerten der Jahre 2003 und 2004 – auf dem hohen Niveau der Vorjahre eingependelt: 29.455 Js-Verfahren (+ 9,6 %), 15.397 UJs-Verfahren (+ 7,3 %), 1.702 OWi-Verfahren (+ 0 %).

Soweit Verfahren mit der Auflage eingestellt wurden, einen Geldbetrag zu zahlen (sog. Bußgelder), flossen gemeinnützigen Einrichtungen und zu einem geringerem Teil der Staatskasse erhebliche Beträge zu.

Ein Verfahren dauert bei der Staatsanwaltschaft Konstanz durchschnittlich 1,3 bzw. 1,2 Monate (Jahr 2005 bzw. 2006). Rund 90 % der Verfahren werden innerhalb der ersten drei Monate erledigt.

Die Staatsanwaltschaft ist in Konstanz in drei bemerkenswerten Gebäuden untergebracht. Zudem besteht eine – unselbständige – Außenstelle in Villingen-Schwenningen, wo Verkehrssachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Villingen-Schwenningen und Donaueschingen bearbeitet werden. Das Gebäude Bezirksamt (Konstanz, Untere Laube 36) beherbergt neben der Behördenleitung zwei Ermittlungsabteilungen und die Vollstreckungsabteilung. Im Lanzenhof (Konstanz, Torgasse 8) sind zwei Ermittlungsabteilungen untergebracht. Schließlich belegt die Verkehrsgruppe der Staatsanwaltschaft Konstanz im Gebäude Bischöfliches Spital, dem sogenannten Kleinspitäle (Konstanz, Torgasse 6), neben anderen Justizbehörden einige Räume.

Das Gebäude wurde nach Plänen des Bezirksbauinspekteurs August Braun erbaut. Die Raumaufteilung des Erdgeschosses und der Stockwerke I und II entsprechen noch im Wesentlichen der ursprünglichen Planung. Das Dachstockwerk wurde den heutigen Belangen entsprechend ausgebaut.

Der sogenannte Lanzenhof ist ein aus dem 14. Jahrhundert stammende Patriziersitz. Namensgeber ist die Familie Lanz von Liebenfels. Stadtgeschichtlich wird das Gebäude herausgehoben durch den Umstand, dass 1415 während des Konzils die Gemahlin von König Sigismund, Gräfin Barbara von Cilli, im Lanzenhof wohnte. 1686 bis 1698 und 1713 bis 1715 war das Gebäude Zufluchtsort der Universität Freiburg . Ab 1981 ist die Staatsanwaltschaft Konstanz im Gebäude untergebracht.

Das Gebäude wird erstmals 1369 schriftlich erwähnt. Es stand damals am westlichen Rand der Freien Reichsstadt Konstanz dicht am Stadtmauerring (Haus derer von Tettigkofen, später „Bündrichshof“). 1463 ging der Besitz durch Heirat auf die Familie des aus Meersburg stammenden Hans Lanz über, der der Konstanzer Geschlechtergesellschaft Zur Katz angehörte und kurz nach der Hochzeit von Kaiser Friedrich als „Lanz von Liebenfels“ geadelt wurde. Nach mehreren Eigentumswechseln erhielt die Stadt Konstanz das Gebäude Mitte des 17. Jahrhunderts. Wenig später erwarb der Arzt und Historiker Johann Marmor den Lanzenhof. 1826 schließlich ging das Gebäude auf den Staat über. 1994 wurde es gründlich saniert.

Im Gebäude wurde historische Ofenkeramik (sog. Tellerkacheln) gefunden.

Charakteristisch für den als Adeligen-Herberge während des Konzils genutzten Lanzenhof sind seine Treppengiebel.

Der Innenhof wird durch ornamentierte Renaissance-Arkaden geprägt. Zur Laube hin fällt ein aus dem Jahr 1624 stammende Erker auf, der von einem der Eigentümer um 1900 angebracht wurde. Im Gebäude befinden sich gotisierende Wandmalereien sowie eine Reliefdarstellung des St. Georg.

Die Gebäude Torgasse 6 und 8 haben einen gemeinsamen Innenhof, der beide Gebäude zu einem ansehnlichen Ensemble verbindet. Das im 14.Jahrhundert errichtete, frühere Patrizierhaus beherbergte ab 1604 bis 1607 bzw. 1609 ein Jesuitenkolleg, welches ab 1602 vom Stadthauptmann Maximilian Schenk von Stauffenberg aufgebaut wurde und am 18. Oktober 1604 den Unterricht aufnahm. 1609 zog das Kolleg mit 450 Schülern, 11 Patres und pädagogischen Hilfskräften in die Neubauten um das heutige Stadttheater Konstanz am Seeufer um. Ab 1609 beherbergte das Gebäude eine rein geistliche Stiftung für die Angehörigen und das Dienstpersonal des Domstiftes. Seine heutige Gestalt erhielt das Haus in den Jahren 1716 bis 1723. Seit 1826 ist das Gebäude als Sitz verschiedener Behörden in staatlichem Besitz. Heute nutzen es neben der Staatsanwaltschaft das Landgericht Konstanz und die Bewährungshilfe.

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Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

Das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) ist eine Datenbank der in Deutschland anhängigen und abgeschlossenen Ermittlungsverfahren. Das Register wurde seit Anfang 1999 bei der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts in Bonn geführt, seit dem 1. Januar 2007 beim Bundesamt für Justiz (BfJ).

Die Rechtsgrundlage für das ZStV bilden die Paragrafen 492 bis 495 der Strafprozessordnung (StPO) und die "Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters" (ZStVBetrV).

Alle Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften und in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten diesen gleichgestellten Finanzbehörden werden beim ZStV gespeichert. Mittels dieser Informationen ist eine effektivere Strafverfolgung möglich. Die Strafverfolgungsbehörden erhalten durch das Register Erkenntnisse über laufende oder abgeschlossene Strafverfahren gegen denselben Täter im Bundesgebiet (Mehrfachtäter) und können überörtlich handelnde Täter erkennen. Durch die zentrale Speicherung der Daten werden Doppelverfahren vermieden und es können Sammelverfahren gebildet werden. Das ZStV gibt außerdem einen Überblick über die Erledigung der Ermittlungs- bzw. Strafverfahren und unterstützt die Justiz somit bei der Frage des tat- und schuldangemessenen Verfahrensabschlusses.

Das ZStV beinhaltet die Beschuldigtendaten, die ermittelnde Polizeibehörde, die zuständige Staatsanwaltschaft (bzw. Finanzbehörde) und das Aktenzeichen. Angaben über die Tatzeit, den Tatvorwurf und den Tatort werden ebenso gespeichert wie Angaben über die Erledigung des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens und die Schadenshöhe.

Auskunft erhalten Staatsanwaltschaften, die in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten den Staatsanwaltschaften gleichgestellten Finanzbehörden und Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 402 Abgabenordnung. Steuer- und Zollfahndungsdienststellen, soweit diese im Einzelfall strafverfolgend tätig sind, Polizei, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Amt für den Militärischen Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst und Waffenbehörden (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 Waffengesetz) können ebenfalls Einsicht nehmen.

Eintragungen im ZStV werden bei Strafverfahren, die mit einem Urteil (ohne Freispruch) enden, sofort mit Eintragung der Urteilsdaten im Bundeszentralregister gelöscht. Bei Strafbefehlen gilt dies entsprechend, sobald diese rechtskräftig werden. Endet das Verfahren mit Freispruch oder wird es eingestellt, werden die Daten zwei Jahre nach Erledigung des Strafverfahrens gelöscht.

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Source : Wikipedia