Bundesverwaltungsgericht

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Geschrieben von c3po 02/03/2009 @ 11:01

Tags : bundesverwaltungsgericht, justiz, gesellschaft

Neueste Nachrichten
Klage gegen Startbahnverlängerung - Bild.de
Münster/Leipzig (dpa/lni) - Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig verhandelt am 9. Juli über die Verlängerung der Start- und Landebahn am Flughafen Münster/Osnabrück. Das teilte der Landeplatz im westfälischen Greven am Montag mit....
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt zu Studiengebühren - Leipziger Volkszeitung
Mit dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig befasst sich am Mittwoch erstmals ein Gericht auf Bundesebene mit der Rechtmäßigkeit allgemeiner Studiengebühren. Verhandelt wird die Klage zweier Studenten der Universität Paderborn....
Zweitwohnungsabgabensatzung der Stadt Mainz bestätigt - Neue Juristische Wochenschrift
Das BVerwG hat in zwei Revisionsverfahren über die Rechtmäßigkeit von Zweitwohnungsteuerbescheiden entschieden, die die Stadt Mainz gegen Studierende der Universität erlassen hatte. Es hat die dagegen gerichteten Klagen abgewiesen und die...
Klage gescheitert Verlegung der Autobahn 4 bei Düren - Kölnische Rundschau
Anwohner und Umweltschützer sind mit ihren Klagen gegen die Teilverlegung und den Ausbau der Autobahn 4 beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gescheitert. Die A 4 soll dem Tagebau Hambach weichen und dabei sechsspurig ausgebaut werden....
Kommentar zum Flughafenausbau - Frankfurter Allgemeine Zeitung
Von Werner D'Inka Die Abwägung, welche Entwicklungschancen einem Großflughafen zustehen und wie schwer der Anspruch der Bevölkerung auf wenigstens ein paar Stunden ungestörte Nachtruhe wiegt, wird letztlich das Bundesverwaltungsgericht treffen. 11....
Bundesverwaltungsgericht: Studiengebühren in NRW sind rechtmäßig - Geldio
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies eine Klage von Paderborner Studenten ab mit der Begründung, dass die Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen für Jugendliche, die Studieren wollen, keine unüberwindliche Barriere sei....
Bundesverwaltungsgericht Leipzig weist Klage gegen Studienbeiträge ... - bildungsklick.de
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen Studienbeiträge erheben dürfen. Damit ist einer Klage von Studierenden der Universität Paderborn auch in der letzten...
Die Verlegung der Autobahn ist rechtens - Kölner Stadt-Anzeiger
Von Ralph Jansen, 13.05.09, 21:34h, aktualisiert 13.05.09, 21:54h Die Klagen gegen die neue Trasse bei Kerpen scheitern vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die Nachricht von der Niederlage löste bei den Anliegern in Buir große Enttäuschung aus...
A 4 wird verlegt: Die Enttäuschung ist groß - Aachener Zeitung
Die Privatleute aus Niederzier-Ellen und Kerpen-Buir sind wie die Umweltschützer mit ihren Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gescheitert (BVerwG 9 A 71.07 - 74.07). Die bereits im September...
Regierungsrat hebt die Spitalliste 2009 auf - Bieler Tagblatt
Diese Liste ist beim Bundesverwaltungsgericht angefochten worden. Bis Ende des Jahres soll eine neue Liste mit verbindlichen Kapazitäten für die Spitäler im Kanton Bern vorliegen. (mt) Dazu hat Regierungsrat Philippe Perrenoud, Gesundheits- und...

Bundesverwaltungsgericht (Deutschland)

Das Bundesverwaltungsgericht in einer anderen Perspektive (Blickrichtung Westen)

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten und neben dem Bundesgerichtshof, dem Bundesfinanzhof, dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundessozialgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes. Es hat seinen Sitz in Leipzig im vormaligen Reichsgerichtsgebäude.

Das Bundesverwaltungsgericht wurde auf Grund Art. 95 Abs. 1 GG durch Gesetz vom 23. September 1952 errichtet. Der Sitz des Bundesverwaltungsgerichts war zunächst Berlin. Seit dem 8. Juni 1953 war das Bundesverwaltungsgericht in den Räumen des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts untergebracht. Die Entscheidung für Berlin als Dienstsitz war insbesondere unter den Besatzungsmächten (vor allem der Sowjetunion) umstritten. Dies hatte zur Folge, dass mit der Wiederaufrüstung der Bundesrepublik die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts nach München umziehen mussten. Seit dem Umzug des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig in das ehemalige Reichsgerichtsgebäude residieren auch sie in Leipzig. Leipzig wurde durch Gesetz vom 21. November 1997 als neuer Sitz des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt. § 2 der Verwaltungsgerichtsordnung wurde entsprechend geändert. Der offizielle Tag des Sitzwechsels wurde durch die Bundesministerin der Justiz durch Rechtsverordnung vom 24. Juni 2002 auf den 26. August 2002 festgelegt.

Anders als die übrigen Bundesgerichte, die in der Regel nur Revisionsinstanz sind, wird das Bundesverwaltungsgericht auch in der ersten, dann aber auch letzten Instanz tätig. Erste Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht bei Streitigkeiten über die Aufsicht der Versicherungen zwischen Bund und Ländern, dienstrechtliche Vorgänge beim Bundesnachrichtendienst und bei den übrigen nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern. Im Übrigen wird das Bundesverwaltungsgericht tätig als Rechtsmittelinstanz für die Disziplinargerichtsbarkeit auf Bundesebene (auch Bundeswehr).

Vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht Anwaltszwang.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind 14 Senate eingerichtet: Zehn Revisionssenate, zwei Wehrdienst-Senate, ein Disziplinarsenat und ein Fachsenat. Bei den Revisionssenaten sind fünf bis sieben Berufsrichter eingesetzt, bei den Disziplinarsenaten vier und bei den Wehrdienstsenaten drei. Am Bundesverwaltungsgericht sind insgesamt 64 Berufsrichter tätig.

Ein Großer Senat ist zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung wie bei allen Bundesgerichten eingerichtet.

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Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht ist ein Gericht auf staatlicher Ebene.

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Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (VBI) vertritt gemäß § 35 VwGO das öffentliche Interesse des Bundes in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Der VBI wird von der Bundesregierung bestellt. Der Zusatz „beim Bundesverwaltungsgericht“ hebt die Stellung des VBI als Organ der Rechtspflege hervor. Der VBI ist an die Weisungen des Kabinetts gebunden, nicht an solche einzelner Bundesministerien. Er kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen, um ihren Auftrag durchzuführen – ausgenommen ist das Wehrdisziplinarrecht. Der VBI äußert sich regelmäßig schriftlich und vertieft seine Auffassung in der mündlichen Verhandlung.

Die Vertretung des Bundesinteresses ist in einem übergreifenden, unparteiischen Sinne zu verstehen. Gemeint sind die gesamtstaatlichen Interessen des Bundes. Diese schließen die Belange der Länder und Kommunen ebenso ein wie die Rechte und Pflichten der einzelnen Bürger. Der VBI ist also eine öffentliche Einrichtung, der der Gesetzgeber das Bundesinteresse, einen Aspekt des Gemeinwohls, anvertraut hat. Der VBI trägt durch seine Beteiligung am Verwaltungsstreitverfahren zu Verwirklichung des Rechts bei (§ 63 Ziff. 4 VwGO).

Der VBI ist dem Bundesministerium des Innern und dort der Abteilung für Verfassungsrecht zugeordnet. Er ist die Nachfolgeeinrichtung des früheren Oberbundesanwalts (OBA). Der OBA war am 1. Januar 2002 im Zuge der Haushaltskonsolidierung als eigenständige Behörde aufgelöst worden (Art. 14 DiszNOG 2001, BGBl. I 1509). Heute wird die Aufgabe von sechs Bediensteten wahrgenommen. VBI ist Ministerialrat Joachim Bohm (seit 1. Juni 2008).

Es steht den Ländern frei, an ihren Gerichten ebenfalls Vertreter des öffentlichen Interesses einzurichten (§ 36 VwGO).

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Bundesverwaltungsgericht (Schweiz)

Der vorläufige Sitz des Gerichts an der Schwarztorstrasse 59 in Bern.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes in der Schweiz. Es beurteilt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung. Ein Teil seiner Urteile können ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist das grösste Gericht der Schweiz und hat am 1. Januar 2007 seine Arbeit aufgenommen. Es beschäftigt rund 350 Mitarbeitende, darunter 53 Richter und 19 Richterinnen an zwei provisorischen Standorten in Bern (Abteilungen I und III) und Zollikofen (Abteilungen II, IV und V). Im Jahr 2011 soll es nach erfolgtem Bau des Gerichtsgebäudes nach St. Gallen umsiedeln, wo es seinen endgültigen Sitz hat.

Artikel 191a Abs.2 Bundesverfassung bestimmt: Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung. Mit der Schaffung des neuen, erstinstanzlichen Bundesverwaltungsgerichts (und des Bundesstrafgerichts) wurde dieser Verfassungsauftrag umgesetzt.

Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) regelt Stellung, Organisation und Zuständigkeit des Gerichts sowie das anwendbare Verfahrensrecht.

Die provisorische Gerichtsleitung hat die Gerichtsorganisation und -verwaltung im Geschäftsreglement vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR; SR 173.320.1) geregelt.

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Bundesgerichtshof

Logo des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ist das oberste deutsche Gericht auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Ferner ist er für verwandte Spezialrechtsgebiete zuständig wie etwa das Berufsrecht in der Rechtspflege.

Er ist neben dem Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes.

Der Bundesgerichtshof wurde 1950 gegründet. Er hat seinen Hauptsitz in Karlsruhe, im ehemaligen Erbgroßherzoglichen Palais. Der 5. Strafsenat des BGH hat seinen Sitz in der Villa Sack in Leipzig. Ursprünglich sollte nach der Wiedervereinigung der gesamte BGH in das historische Gebäude des Reichsgerichtes in Leipzig ziehen. Jedoch weigerten sich die Richter, Karlsruhe zu verlassen. Als „Entschädigung“ erhielt Leipzig den 5. Strafsenat, der zuvor als einziger BGH-Senat in Berlin saß. Dies war seinerzeit der Fall, um Revisionsverfahren in Berlin abhalten zu können, und Straftäter nicht durch die DDR transportieren zu müssen. In das historische Leipziger Gebäude des Reichsgerichts zog am 22. August 2002 das Bundesverwaltungsgericht.

Von 2003 bis Ende 2004 bestand zusätzlich ein Hilfssenat (IXa-Zivilsenat).

Für die Entscheidungen über Ermittlungsanträge des Generalbundesanwalts in Strafverfahren (z. B. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Haftbefehl) sind wie bei jedem Strafgericht besondere Ermittlungsrichter bestellt. Diese Richter sind Mitglieder der oben aufgeführten Strafsenate. Ihre Entscheidungen können in bestimmten Fällen (§ 304 Abs. 5 StPO) durch Beschwerde angefochten werden, über welche ein Strafsenat des Bundesgerichtshofs entscheidet (kleiner Devolutiveffekt).

Die Verteilung der einzelnen Verfahren auf die verschiedenen Senate ist im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts geregelt. Das Prinzip des gesetzlichen Richters verlangt, dass von vorne herein nach abstrakt-generellen Kriterien festgelegt ist, welcher Senat in welcher Besetzung für einen Fall zuständig ist, bevor der Bundesgerichtshof für eine Rechtssache zuständig wird. Auf diese Weise sollen Interessenkonflikte weitgehend ausgeschlossen sein.

Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die Zuständigkeit der Senate dabei in Zivilsachen nach den betroffenen Rechtsmaterien, in Strafsachen in der Regel danach, welches Gericht die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Zusätzlich sind den Strafsenaten Sonderzuständigkeiten zugewiesen, so etwa dem 3. Strafsenat, der daher als Staatsschutzsenat bezeichnet wird. Der vollständige Geschäftsverteilungsplan steht auf den Seiten des Bundesgerichtshofs zum Download zur Verfügung.

Der Bundesgerichtshof soll durch seine Rechtsprechung die Rechtseinheit wahren und das Recht fortbilden.

Darüber hinaus nimmt das Gericht eine Vorreiterrolle im elektronischen Rechtsverkehr wahr, weshalb dort seit 2001 elektronische Dokumente eingereicht werden können. Der BGH war an der Entwicklung von XJustiz maßgeblich beteiligt, mit dem (zumindest) bundesweit einheitliche Standards für den Austausch elektronischer Informationen geschaffen werden sollen.

Seit September 2007 können elektronische Dokumente in Form des ISO-zertifizierten OpenDocument-Formats beim Bundespatentgericht (und beim Bundesgerichtshof) eingereicht werden.

Der Bundesgerichtshof veröffentlicht seine Entscheidungen seit 2000 in elektronischer Form (anonymisiert) auf seiner Website im Internet. Von den Richterinnen und Richtern des Bundesgerichtshofs (und den Mitgliedern der Bundesanwaltschaft) werden die Entscheidungssammlungen BGHZ, BGHSt (vom Bundesgerichtshof in erster Linie zitiert, aber im strengen Sinn keine amtliche Sammlung) und BGHR herausgegeben. Lediglich der Veröffentlichung von BGH-Entscheidungen (zum Teil mit Besprechung) ist die vierzehntäglich erscheinende Zeitschrift BGH-Report gewidmet. Daneben veröffentlichen viele juristische Fachzeitschriften Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Kostenpflichtig stehen die Entscheidungen (seit etwa 1984 im Wesentlichen vollständig, davor lückenhaft) in der Datenbank juris zur Verfügung.

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs veröffentlicht häufig Pressemitteilungen zu anstehenden und ergangenen Entscheidungen sowie zum Zu- und Abgang von Richtern usw.

Die Richter am Bundesgerichtshof tragen durch die oben angeführten Aufgaben eine besondere Verantwortung. Durch die Auswahl der Richter kann die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland erheblich beeinflusst werden. Deshalb wird die Auswahl der Richter von einem Richterwahlausschuss vorgenommen. Diesem gehören die Justizminister der Länder und 16 vom Bundestag gewählte Mitglieder an. Die Richter werden vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundesgerichtshof gibt durch seinen Präsidialrat eine Stellungnahme zu einem Bewerber ab, diese Stellungnahme ist aber für den Richterwahlausschuss nicht bindend.

Vor dem Bundesgerichtshof können in Zivilsachen grundsätzlich (abgesehen von Patent-Nichtigkeitsverfahren) nur besonders zugelassene Rechtsanwälte auftreten. Die Zulassung erfolgt durch das Bundesministerium der Justiz (§ 170 BRAO). Zugelassen werden kann nur, wer durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird (§ 164 BRAO). Der Wahlausschuss besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof (§ 165 BRAO). Ob diese Zulassungsbeschränkung mit Verfassungsrecht (Art. 12 GG) vereinbar ist, wird seit Jahren immer wieder aufs Neue diskutiert. Durch Beschluss vom 5. Dezember 2006 − AnwZ 2/06 − hat der BGH das Verfahren der Wahl der Rechtsanwälte als verfassungsgemäß bestätigt. Gegen diesen Beschluss hat ein Anwalt, der vom Wahlausschuss nicht gewählt wurde, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Sie wurde mit Kammerbeschluss vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 1295/07 - nicht zur Entscheidung angenommen.

Die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte sind Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof.

Hat der Bundesgerichtshof Recht der Europäischen Union anzuwenden, so ist er gemäß Art. 234 III EUV grundsätzlich verpflichtet, eine noch ungeklärte Rechtsfrage vorab im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorzulegen. Diese Verpflichtung ergibt sich daraus, dass Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht mehr mit innerstaatlichen Rechtsmitteln angegriffen werden können.

Zu obersten Gerichten in anderen Staaten siehe Oberstes Gericht.

Der BGH ist auch für die österreichische Rechtswissenschaft von Bedeutung: Das österreichische Handelsrecht, das bis zur Einführung des Unternehmensgesetzbuchs am 1. Januar 2007 als wichtigstes Gesetz das 1938 in Österreich eingeführte deutsche HGB kannte, orientiert sich in Auslegungsfällen bevorzugt an Entscheidungen des BGH.

Zivilsenate: I. | II. | III. | IV. | V. | VI. | VII. | VIII. | IX. | X. | XI. | XII.

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Source : Wikipedia